(1) Zuständig für die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz-ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. S. 1163, 1164), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen), soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind

 

1.

mit Ausnahme der Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektionen,

 

2.

für die Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektion Dresden und

 

3.

in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Dresden das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

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