§ 1 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz-ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. S. 1163, 1164), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen), soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind
1. |
mit Ausnahme der Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektionen, |
2. |
für die Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektion Dresden und |
3. |
in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt, |
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Dresden das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.
§ 2 Besondere Zuständigkeiten zum Chemikaliengesetz
(1) Zuständig für die Entgegennahme von
1. |
Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 1 ChemG, |
2. |
Angaben über einen Biozid-Wirkstoff nach § 16f Abs. 2 Satz 1 ChemG und |
3. |
Unterlagen und Informationen der Zulassungsstelle nach § 22 Abs. 1a Nr. 1 ChemG |
sind die Landesdirektionen.
(2) Zuständig für
1. |
die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG und |
2. |
das Treffen und die Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG |
sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Belange des Arbeitsschutzes und im Übrigen die Landesdirektionen.
(3) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 10 Abs. 2 ChemG und für die Verwaltungsaufgaben zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(4) Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und von EG-Verordnungen, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, nach § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ChemG und das Treffen von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 ChemG sind
1. |
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes, |
2. |
die Landesdirektionen hinsichtlich der Vorschriften
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3. |
die Landesdirektion Dresden und in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt hinsichtlich der Vorschriften
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