(1) Zuständig für

 

1.

die Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV,

 

2.

die Entgegennahme von Anzeigen über den Wechsel von Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ChemVerbotsV,

 

3.

die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ChemVerbotsV und

 

4.

die Anerkennung von Sachkunde nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV

ist die Landesdirektion Dresden.

 

(2) Zuständig für die Entgegennahme einer Anzeige über das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen oder über den Wechsel einer Person nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3 ChemVerbotsV sind die Landesdirektion Dresden und in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt.

 

(3) Zuständig für die Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

 

(4) Zuständig für

 

1.

die Verlängerung einer Frist nach dem Anhang Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 ChemVerbotsV,

 

2.

die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen und die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen nach dem Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV und

 

3.

die Genehmigung des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen und die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach dem Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 Satz 1 ChemVerbotsV

sind die Landesdirektionen und in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt.

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