(1) Zuständig für
1. |
die Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV, |
2. |
die Entgegennahme von Anzeigen über den Wechsel von Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ChemVerbotsV, |
3. |
die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ChemVerbotsV und |
4. |
die Anerkennung von Sachkunde nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV |
ist die Landesdirektion Dresden.
(2) Zuständig für die Entgegennahme einer Anzeige über das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen oder über den Wechsel einer Person nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3 ChemVerbotsV sind die Landesdirektion Dresden und in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt.
(3) Zuständig für die Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(4) Zuständig für
1. |
die Verlängerung einer Frist nach dem Anhang Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 ChemVerbotsV, |
sind die Landesdirektionen und in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt.
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