(1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Integrierten Regionalleitstellen [Bis 19.01.2024: Leitstellen] zu treffen, insbesondere über die
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innere Organisation, den Betrieb und die Aufgaben, |
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einzusetzende Informations- und Kommunikationstechnik [Bis 19.01.2024: Leitstellen- und Funktechnik], |
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Mindestbesetzung sowie die fachliche Qualifikation und die Aus- und Fortbildung des einzusetzenden Personals und |
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Zusammenarbeit mit den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. |
2Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Integrierten Regionalleitstellen [Bis 19.01.2024: Leitstellen] zu errichten und zu unterhalten. 3Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Integrierten Regionalleitstellen [Bis 19.01.2024: Leitstellen] eine Zweckvereinbarung schließen.
(2) 1Die Integrierte Regionalleitstelle [Bis 19.01.2024: Leitstelle] arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen, Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe im Sinne von § 12a Absatz 1 erbringen, und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. 2Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. 3Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist.
(3) 1Die Integrierte Regionalleitstelle [Bis 19.01.2024: Leitstelle] führt einen dem Stand der Technik entsprechenden digitalen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 [Bis 19.01.2024: Großschadensereignis]. 2Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Benachbarte Integrierten Regionalleitstellen [Bis 19.01.2024: Leitstellen] haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.