(1) 1Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen. 2An den Übungen können auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.[1]

 

(2)[2] Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Landes- und Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.

Bis 19.01.2024:

(2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Bundespolizei[3] [Bis 12.07.2019: des Bundesgrenzschutzes] und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.

 

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln.

[1] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 13.07.2019.

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