1Zur Bewältigung von Katastrophen haben die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden[1] [Bis 19.01.2024: hat die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde] zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu bilden und deren unverzügliche Einsatzfähigkeit sicherzustellen.[2] [Bis 19.01.2024: .] 2In ihr wirken Vertreter und Vertreterinnen[3] der Fachbehörden, der Feuerwehren, des Rettungsdienstes, der privaten Hilfsorganisationen, der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk[4] [Bis 12.07.2019: des Bundesgrenzschutzes], der Polizei, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen in der erforderlichen Weise mit. 3Sie wird von einem oder einer Bediensteten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Bewältigung von Katastrophen. [5] [Bis 19.01.2024: Sie wird von einem Beschäftigten der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt diese bei der Bewältigung von Katastrophen. ] 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Aufbau und zu den Aufgaben der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde und der Technischen Einsatzleitungen[6] [Bis 19.01.2024: Einsatzleitung], einschließlich deren personeller Besetzung, sowie zu den Führungsgrundsätzen im Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung zu regeln. 5Soweit die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nicht abweichendes geregelt hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die obere sowie oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.[7]
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