(1) 1Zur Mitwirkung bei Großschadensereignissen und[1] im Katastrophenschutz sind verpflichtet
1. |
alle Behörden des Freistaates Sachsen, |
2. |
die Landkreise, |
3. |
die Gemeinden, |
4. |
die kommunalen Zweckverbände und |
2Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.
(2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf,
2. |
Mitglieder für die besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu benennen und auszubilden, |
5. |
an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie |
6. |
an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken. |
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.
(4)[2] Die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rahmen der dieser obliegenden Aufgaben nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402)[3] [Bis 19.01.2024: Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung anfordern.
(5[4] [Bis 12.07.2019: 4] ) 1Den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die seelsorgerische Betreuung der Opfer und der Einsatzkräfte ermöglicht werden. 2Das Gleiche gilt für andere Helfer und Helferinnen[5] der psychosozialen Notfallversorgung. 3Deren Tätigkeit wird durch eine durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmte zentrale Stelle unterstützt.[6] 4Dem Opferbeauftragten oder der Opferbeauftragten der Sächsischen Staatsregierung soll die Unterstützung der Opfer ermöglicht werden.[7]
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