(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
1. |
Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, |
2. |
Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, |
3. |
Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens, |
4. |
Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, |
5. |
Förderung der Brandschutzforschung und -normung, |
6. |
Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen
a) |
bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben, |
b) |
bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie |
c) |
bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung, |
|
6. |
Gewährung von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, |
7. |
Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes, |
8. |
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung, |
9. |
Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren, |
9. [Bis 19.01.2024: 10.] |
Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und Katastrophen [Bis 19.01.2024: Katastrophenmanagement], |
10. [Bis 19.01.2024: 11.] |
Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung, |
11. [Bis 19.01.2024: 12.] |
Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde, [Bis 19.01.2024: sowie] |
12. [Bis 19.01.2024: 13.] |
Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale, |
13. |
Einrichtung und Unterhaltung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems, |
14. |
Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sowie |
15. |
Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst. |
(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
1. |
Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, |
2. |
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend, |
2. |
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. Absatz 1 Nr. 9, 11 und 12 gilt entsprechend. |
3. |
Erstellung und Fortschreibung einer landesweiten Gefahren- und Risikoanalyse sowie |
4. |
Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen. |
(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.
(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen, |
2. |
Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen, |
3. |
Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen, |
wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbes...