(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

 

1.

Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

 

2.

Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung,

 

3.

Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens,

 

4.

Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes,

 

5.

Förderung der Brandschutzforschung und -normung,

 

6.

[1]Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen

 

a)

bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben,

 

b)

bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie

 

c)

bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung,

Bis 12.07.2019:

6.

Gewährung von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben,

 

7.

Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes,

 

8.

Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung,

9.[2]

 

9.

Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren,

 

9.[3] [Bis 19.01.2024: 10.]

Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und Katastrophen[4] [Bis 19.01.2024: Katastrophenmanagement],

 

10.[5] [Bis 19.01.2024: 11.]

Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung,

 

11.[6] [Bis 19.01.2024: 12.]

Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde,[7] [Bis 19.01.2024: sowie]

 

12.[8] [Bis 19.01.2024: 13.]

Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale,

 

13.

[9]Einrichtung und Unterhaltung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems,

 

14.

[10]Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sowie

 

15.

[11]Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst.

 

(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

 

1.

Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren,

 

2.

[12]Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend,

Bis 19.01.2024:

2.

Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. Absatz 1 Nr. 9, 11 und 12 gilt entsprechend.

 

3.

[13]Erstellung und Fortschreibung einer landesweiten Gefahren- und Risikoanalyse sowie

 

4.

[14]Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen.

 

(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.

 

(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,

 

2.

Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen,

 

3.

Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,

wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbes...

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