(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
1. |
Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, |
2. |
Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, |
4. |
Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, |
5. |
Förderung der Brandschutzforschung und -normung, |
6. |
[1]Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen
|
Bis 12.07.2019:
6. |
Gewährung von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, |
7. |
Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes, |
8. |
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung, |
9.[2]
9.[3] [Bis 19.01.2024: 10.] |
Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und Katastrophen[4] [Bis 19.01.2024: Katastrophenmanagement], |
11.[6] [Bis 19.01.2024: 12.] |
Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde,[7] [Bis 19.01.2024: sowie] |
12.[8] [Bis 19.01.2024: 13.] |
Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale, |
15. |
[11]Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst. |
(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
1. |
Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, |
2. |
[12]Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend, |
Bis 19.01.2024:
2. |
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. Absatz 1 Nr. 9, 11 und 12 gilt entsprechend. |
4. |
[14]Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen. |
(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.
(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. |
Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen, |
3. |
Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen, |
wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbes...
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