(1)[1] Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

 

1.

Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,

 

2.

Einrichtung und Unterhaltung von überörtlichen Alarmierungssystemen, § 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; Beteiligung an einem landesweiten Nachrichtenübermittlungssystem,

 

3.

Planung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden,

 

4.

Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Bekämpfung von Großschadensereignissen,

 

5.

Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,

 

6.

Aufstellung und Fortschreibung überörtlicher Alarm- und Ausrückeordnungen sowie überörtlicher Einsatzpläne, die auch der Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen sowie zur Abwehr und Beseitigung der Schäden von Großschadensereignissen durch die örtlichen Brandschutzbehörden dienen,

 

7.

Ermittlung überörtlicher Gefahrenpotenziale, die den Einsatz der Feuerwehren, insbesondere bei Großschadensereignissen, erforderlich machen können, auf Basis der Zusammenfassung und Ergänzung der gemeindlichen Risikoanalysen sowie die Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch überörtlich einzusetzenden Einsatzmitteln gemeinsam mit den Gemeinden (Kreisbrandschutzbedarfsplanung)

 

8.

Mitwirkung beim Schutz Kritischer Infrastrukturen,

 

9.

Planung und Durchführung überörtlicher Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,

 

10.

Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,

 

11.

Unterstützung bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen sowie bei der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22,

 

12.

Durchführung der Brandverhütungsschau in Wäldern nach Maßgabe des § 22a,

 

13.

Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für die Einsatzstelle,

 

14.

Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen sowie besonderen Alarm- und Einsatzplänen auf der Basis von Gefahren- und Risikoanalysen,

 

15.

Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen, die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,

 

16.

Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,

 

17.

Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall sowie zu schweren Schadensereignissen im Sinne von § 39 Absatz 2 Nummer 3.

1Im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfsplanung kann zur Optimierung der Aufgabenerledigung, insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Absicherung der Tageseinsatzbereitschaft sowie der Verfügbarkeit der besonderen Einsatzmittel, die kommunale Zusammenarbeit, auch in Form von Stützpunktfeuerwehren, geprüft werden.

Bis 19.01.2024:

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

1.

Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,

2.

Einrichtung und Unterhaltung von gemeindeübergreifenden Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen,

3.

Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, die das gemeindeübergreifende Zusammenwirken der öffentlichen Feuerwehren zum Gegenstand haben,

4.

Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,

5.

Aufstellung und Fortschreibung gemeindeübergreifender Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzpläne,

6.

Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotenziale,

7.

Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch gemeindeübergreifend einzusetzenden Ausrüstungen gemeinsam mit den Gemeinden,

8.

Planung und Durchführung gemeindeübergreifender Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,

9.

Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,

10.

Unterstützung der Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,

11.

Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort,

12.

Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,

13.

Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen und die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,

14.

Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,

15.

Information der Bevölkerung im Katastrophenfall.

 

(2) 1Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nac...

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