(1) 1Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. 2Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.

 

(2) 1Die Gemeindewehrleitung sowie ihre Stellvertretung kann hauptamtlich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. 2Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. 3Das Nähere zur Bestellung und zur Abberufung regelt die Gemeinde durch Satzung.

 

(3) 1Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter oder einer Ortswehrleiterin geleitet. 2Sie unterliegen den Weisungen der Gemeindewehrleitung. 3Die Ortswehrleitung und ihre Stellvertretung werden ehrenamtlich ausgeübt. 4Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

[1] § 17 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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