(1) 1Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. 2Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. 3Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. 4Zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehört auch, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.
(2) 1In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. 2Aktiven Feuerwehrdienst [Bis 12.07.2019: Feuerwehrdienst] können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. 3Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Absatz 1 und 3 Satz 1 [Bis 12.07.2019: § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1] genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. 4Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. 5Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(3) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Gemeinde [Bis 19.01.2024: den Ortswehrleiter] zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin. [Bis 19.01.2024: .]. 3Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 4Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen [Bis 12.07.2019: 5Ist die Eignung nicht mehr gegeben, ist der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen.]
(4) Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die
1. |
den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen, |
2. |
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, |
3. |
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß $& 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind, |
4. |
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und die Gemeindewehrleitung zustimmen oder |
5. |
im aktiven Feuerwehrdienst schwerwiegend gegen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 4 verstoßen. |
Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der aktive Feuerwehrdienst. 5In den Fällen von Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 endet zugleich die Mitgliedschaft in der Feuerwehr.
Vom 13.07.2019 bis 19.01.2024:
(4) 1Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die
1. |
den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen, |
2. |
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, |
3. |
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind oder |
4. |
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und der Gemeindewehrleiter zustimmen. |
2Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die
1. |
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, |
2. |
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis), unterworfen sind oder |
3. |
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind. |
(5) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(6) 1Der aktive Feuerwehrdienst von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. [Bis 19.01.2024: Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. ] 2Dies gilt insbesondere
1. |
bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
2. |
bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
3. |
bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder |
4. |
bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. |
(7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 6 kann der oder die Angehörige der Frei...