(1) 1Betriebliche Feuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Einrichtungen. 2Die Verpflichtung der Gemeinde zur Hilfeleistung durch ihre Gemeindefeuerwehr bleibt hiervon unberührt.

 

(2) 1Betriebsfeuerwehren können auf Antrag ihres Trägers nach Prüfung durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Leistungsstand und Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. 2Die Kosten der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung hat der Träger des Betriebes oder der Einrichtung zu tragen. 3Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann jederzeit den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen. 4Erfüllt eine Werkfeuerwehr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen.

 

(3) 1Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr sind für den abwehrenden Brandschutz im eigenen Bereich zuständig. 2Wenn die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann, ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 3Gemeinden sind bei Anforderung durch den Träger der Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung verpflichtet.

 

(4) 1Besonders brand- oder explosionsgefährdete Betriebe oder Einrichtungen können durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2Gleiches gilt, wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet ist und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr die Gefährdung gemindert wird.

 

(5) 1Auf Ersuchen einer Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung eigener Aufgaben vorrangig ist. 2Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der für die Einsatzstelle örtlich zuständigen Gemeinde[1] [Bis 19.01.2024: Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde,] zu erstatten.

 

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anerkennung von Werkfeuerwehren, Mindestanforderungen an Personal, Ausrüstung und Unterhaltung sowie ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch Rechtsverordnung zu regeln.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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