(1) 1Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. 2Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. 3Die Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

 

(2) 1Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. 2Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften. [2]3Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal [Bis 19.01.2024: zur Durchführung der Brandverhütungsschauen ] [3]zur Verfügung. 4Er kann Ersatz der bei der Durchführung der Brandverhütungsschau[4] entstandenen Kosten verlangen. 5§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

 

(3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.

 

(4) 1Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden. 2Diese haben den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. 3Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.[5]

 

(5) Die Brandverhütungsschau hat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen.

 

(6)[6] Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere

 

1.

zur Durchführung der _Brandverhütungsschauen sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung und

 

2.

zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr zu der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes

durch Rechtsverordnung zu regeln.

Bis 19.01.2024:

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den fachlichen Voraussetzungen der Angehörigen der Feuerwehr, die Brandverhütungsschauen durchführen, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden bis 19.01.2024.
[4] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[6] Abs. 6 geändert durch über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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