(1) 1Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. 2Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes [Bis 19.01.2024: nach einem Vergabeverfahren ] durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt. [Vom 13.07.2019 bis 19.01.2024: Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.]
(2) Vor Einleitung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.
(3) 1Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. 2Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.
(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass
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die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und |
2. |
der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. |
(5) Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.
(5) 1Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 2Als Zuschlagskriterien sollen insbesondere der Angebotspreis, ein Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.
(6) Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen zu
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den geltenden Rechtsvorschriften, |
4. |
der Qualifikation und Fortbildung des Personals, |
5. |
der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen, |
6. |
der Haftung und dem Versicherungsschutz, |
7. |
der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers, |
8. |
den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes, |
9. |
den Dokumentationspflichten und der Sicherstellung des Datenschutzes sowie |
10. |
der Beendigung des Vertrages. |
(6) 1Der Vertrag soll auf die Dauer von sieben Jahren befristet werden. 2Er enthält insbesondere Bestimmungen zu:
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den geltenden Rechtsvorschriften, |
3. |
der Qualifikation und Fortbildung des Personals, |
4. |
der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen, |
5. |
der Haftung und dem Versicherungsschutz, |
6. |
der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers, |
7. |
den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes, |
8. |
den Dokumentationspflichten sowie |
9. |
der Beendigung des Vertrages. |
3Das Vergabeverfahren soll ein Jahr vor Vertragsablauf durchgeführt werden.
(7) 1In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Vorhaltedauer der Rettungsmittel [Bis 19.01.2024: Einsatzbereiche] absehen. 2Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der Vorhaltedauer der Rettungsmittel der Rettungswachenbereiche abgesehen, die laut Bereichsplan für die Versorgung des Stadtgebietes ausgewiesen sind. [Bis 19.01.2024: der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.]
(8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.
(9) Die o...