(1) 1Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. 2Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. 3Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Absatz 6 Nummer 5[1] [Bis 19.01.2024: § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4] vereinbarten Vergütungen, [Bis 19.01.2024: die Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz [Bis 12.07.2019: vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)] [2], wenn Träger der Ausbildung ein Durchführender des Rettungsdienstes ist, ] [3]die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. 4Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sind grundsätzlich in die Entgeltbemessung einzubeziehen.

 

(2) 1Der Träger des Rettungsdienstes führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen. 2Die Kostenträger haben einen Anspruch auf Offenlegung aller Daten, die der Berechnung leistungsgerechter Entgelte zu Grunde liegen.

 

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte innerhalb von drei Monaten nicht zustande, hat die Schiedsstelle für den Rettungsdienst auf Antrag einer der Beteiligten zu entscheiden.

 

(4) 1Für die Leistungen der Luftrettung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern leistungsgerechte Benutzungsentgelte. 2Kommt eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.

 

(5) 1Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer und Benutzerinnen[4] des Rettungsdienstes verbindlich. 2Für andere Benutzer und Benutzerinnen[5] können Gebühren durch Satzung festgelegt werden.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden bis 12.07.2019.
[3] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden bis 19.01.2024.
[4] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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