(1) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere
1. |
Technische Einsatzleitungen für die Einsatzstelle und besondere Führungseinrichtungen in der Behörde zu bilden, |
1. |
besondere Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort zu bilden, |
2. |
beim Schutz Kritischer Infrastrukturen mitzuwirken und diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen, |
2. |
zu untersuchen, welche Katastrophengefahren drohen, |
3. |
regelmäßige Gefahren- und Risikoanalysen unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für Katastrophenmanagement durchzuführen, |
3. |
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen, |
4. |
die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren, |
4. [Bis 19.01.2024: 5.] |
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben, |
5. |
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen, |
6. |
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten, |
6. |
die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren, |
7. |
die schnelle Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten, |
7. |
Vorkehrungen für die Einbindung und Koordination von Spontanhelfern und Spontanhelferinnen zu treffen, |
8. |
die zur Warnung der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten, |
8. |
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen sowie die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten, |
9. |
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Abs. 2) durchzuführen sowie |
9. |
die unverzügliche Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten, |
10. |
für die Durchführung einer Analyse von Katastrophengefahren unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement zu sorgen. |
10. |
die zur Warnung und Information der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten sowie |
11. |
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Absatz 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Absatz 2) durchzuführen. |
2Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen Behörden oder Personen übertragen, die nach den §§ 39 und 40 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet sind.
(2) 1Die Landräte und Landrätinnen sollen dem Kreistag, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte sollen dem Stadtrat jährlich zum 1. Juni des Folgejahres über den Stand der Katastrophenschutzvorsorge und -vorbereitung, insbesondere über die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben, schriftlich berichten. 2Der Bericht ist der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.
(3 [Bis 19.01.2024: 2] ) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung von Gefahren- und Risikoanalysen [Bis 19.01.2024: einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren und Anwendung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement] durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine landesweite Materialvorhaltung für Katastrophen einrichten und unterhalten oder Mitwirkende im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 damit beauftragen.
(5) Für Großschadensereignisse gelten Absatz 1 mit Ausnahm...