(1) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere

 

1.

[1]Technische Einsatzleitungen für die Einsatzstelle und besondere Führungseinrichtungen in der Behörde zu bilden,

Bis 19.01.2024:

1.

besondere Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort zu bilden,

 

2.

[2]beim Schutz Kritischer Infrastrukturen mitzuwirken und diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen,

Bis 19.01.2024:

2.

zu untersuchen, welche Katastrophengefahren drohen,

 

3.

[3]regelmäßige Gefahren- und Risikoanalysen unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für Katastrophenmanagement durchzuführen,

Bis 19.01.2024:

3.

auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,

4.[4]

 

4.

die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,

 

4.[5] [Bis 19.01.2024: 5.]

allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben,

 

5.

[6]auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,

Bis 19.01.2024:

6.

die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,

 

6.

[7]die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,

Bis 19.01.2024:

7.

die schnelle Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,

 

7.

[8]Vorkehrungen für die Einbindung und Koordination von Spontanhelfern und Spontanhelferinnen zu treffen,

Bis 19.01.2024:

8.

die zur Warnung der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten,

 

8.

[9]die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen sowie die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,

Bis 19.01.2024:

9.

regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Abs. 2) durchzuführen sowie

 

9.

[10]die unverzügliche Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,

Bis 19.01.2024:

10.

für die Durchführung einer Analyse von Katastrophengefahren unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement zu sorgen.

 

10.

[11]die zur Warnung und Information der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten sowie

 

11.

[12]regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Absatz 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Absatz 2) durchzuführen.

2Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen Behörden oder Personen übertragen, die nach den §§ 39 und 40 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet sind.[13]

 

(2)[14] 1Die Landräte und Landrätinnen sollen dem Kreistag, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte sollen dem Stadtrat jährlich zum 1. Juni des Folgejahres über den Stand der Katastrophenschutzvorsorge und -vorbereitung, insbesondere über die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben, schriftlich berichten. 2Der Bericht ist der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.

 

(3[15] [Bis 19.01.2024: 2] ) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung von Gefahren- und Risikoanalysen[16] [Bis 19.01.2024: einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren und Anwendung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement] durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(4)[17] Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine landesweite Materialvorhaltung für Katastrophen einrichten und unterhalten oder Mitwirkende im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 damit beauftragen.

 

(5)[18] Für Großschadensereignisse gelten Absatz 1 mit Ausnahm...

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