(1) 1Nach dem Auslösen des Katastrophenalarms leitet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung. 2Sie hat dazu alle Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, insbesondere

 

1.

die Arbeitsfähigkeit ihrer besonderen Führungseinrichtung und der Technischen Einsatzleitung zu gewährleisten,

 

2.

auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 2 Abs. 3 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,

 

3.

den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet sind, anzuordnen,

 

4.

erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,

 

5.

soweit erforderlich [1]Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,

 

6.

die Sammlung und Auswertung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

 

(2) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen bis zur Aufhebung des Katastrophenalarmes personenbezogene Daten bei Dritten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erforderlich ist. 2Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. [Bis 19.01.2024: 3Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen das Errichten und Betreiben von Auskunftsstellen nach Absatz 1 Nr. 5 dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. 4Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.] [2]

 

(3)[3] 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer des Katastrophenalarms zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit von ihrer Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung befreit, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. 2Der Verantwortliche stellt die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereit. 3Soweit die Datenverarbeitung über die Aufhebung des Katastrophenalarms hinaus erforderlich ist, ist die Information der betroffenen Person unverzüglich nachzuholen.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden bis 19.01.2024.
[3] Abs. 3 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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