(1) 1Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften und Mitteln bei Großschadensereignissen und[2] im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit sie von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannt worden sind und ein Bedarf bei der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde besteht.[3] [Bis 19.01.2024: .] 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erkennt die in Satz 1 Genannten, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben, nach ihrer allgemeinen Eignung [Bis 19.01.2024: sowie der Art, dem Ort und dem Umfang des Bedarfs] [4] an. 3Die [Bis 19.01.2024: unteren] [5] Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden entscheiden gegenüber dem Träger über die Eignung der zur Mitwirkung angebotenen Einheiten und Einrichtungen im Einzelnen. 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu unterhalten, entsprechende Einrichtungen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 bis 7[6] [Bis 19.01.2024: § 38 Abs. 1 Nr. 3 bis 5] zu errichten und zu unterhalten sowie insbesondere auf Anordnung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Einsätze durchzuführen.
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