1Die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichteten sowie die Kreisfreien Städte, insbesondere die Bauaufsichtsbehörden, die Bergbehörden, die Wasserbehörden und ihre technischen Fachbehörden sowie die für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) [Bis 19.01.2024: Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) [Bis 19.01.2024: Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)] geändert worden ist [Bis 12.07.2019: des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201)], in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 49a, 51 und 57 [Bis 19.01.2024: §§ 51 und 57] erforderlichen Daten, insbesondere
1. |
für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung oder Verarbeitung von Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,
b) |
die Namen und Anschriften der Betreiber, |
c) |
die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können, |
d) |
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe, |
e) |
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und |
f) |
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden, |
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2. |
für Grundstücke, aus denen sich Gefahren aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen ergeben können,
b) |
die Namen und Anschriften der Eigentümer und der Besitzer, |
c) |
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Grundstücke und |
d) |
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden. |
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2Die Pflicht zur Übermittlung beschränkt sich auf die Daten, die von den zuständigen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird in den Fällen der Nummer 2 ermächtigt, das Nähere zu den Gefahren durch Rechtsverordnung zu regeln.