(1) 1Hochschulkrankenhäuser und -kliniken sowie die Träger der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie mit der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Integrierten Regionalleitstelle [Bis 19.01.2024: Leitstelle] abzustimmen. 2Sie haben der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Integrierten Regionalleitstelle [Bis 19.01.2024: Leitstelle] die Pläne zur Verfügung zu stellen. 3Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen. 4In die Alarm- und Einsatzpläne sind insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 und Katastrophenlagen sowie gemäß § 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) zur eigenen Evakuierung im Schadensfall aufzunehmen. 5Dabei sind die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen [Bis 19.01.2024: Ärzte und Zahnärzte], öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Angehörige nichtakademischer Berufe des Gesundheitswesens zu berücksichtigen. 6Die Zusammenarbeit mit den anderen Mitwirkenden im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie in Katastrophenlagen soll durch die Teilnahme an Übungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden nach § 13 eingeübt werden.
(2) 1Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen bilden sich im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), in der jeweils geltenden Fassung, auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. 2Sie können verpflichtet werden, an den von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen; die Auswahl der Ärzte und Ärztinnen erfolgt im Benehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer.
(2) 1Die niedergelassenen Ärzte bilden sich im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist [Bis 12.07.2019: auf der Grundlage ihrer Fortbildungspflicht nach dem Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)], in der jeweils geltenden Fassung, auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. 2Sie können verpflichtet werden, an den von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen; die Auswahl der Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer.
(3) 1Die Sächsische Landesärztekammer und die Sächsische Landesapothekerkammer übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung folgende Daten der niedergelassenen Kammermitglieder:
2. |
Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens, |
3. |
gegenwärtige Anschrift, |
4. |
gegenwärtige Anschrift der Praxis, Apotheke oder Arbeitsstätte, |
7. |
telefonische Erreichbarkeit. |
2Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Medizinische Dienst Sachsen sowie die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 zu dem bei ihnen tätigen Pflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonal. [Bis 19.01.2024: Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 des bei ihnen tätigen Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonals. ] 3Die nach Satz 1 und 2 zur Übermittlung der Daten Verpflichteten unterrichten die betroffenen Personen von d...