(1) 1Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte und Ärztinnen mit. 2Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt [Bis 19.01.2024: Soziales und Verbraucherschutz] durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. 3Der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Bestimmungen zur Art der Dokumentation der Notarzteinsätze werden im Landesrettungsdienstplan festgelegt.
(2) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband [Bis 19.01.2024: die Verbände] der Ersatzkassen stellen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. 2Dies schließt die Erstellung des Dienstplanes für den Notarztdienst ein. 3Abweichend hiervon kann der Träger des Luftrettungsdienstes im Einvernehmen mit den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie dem Verband der Ersatzkassen die Leistungserbringer in der Luftrettung mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung in der Luftrettung beauftragen. 4Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband [Bis 19.01.2024: die Verbände] der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes zusammen koordinierend. 5Die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes; eine Kostenerstattung durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die Träger des Rettungsdienstes ist ausgeschlossen. 6Die Kosten der Krankenhäuser für den Einsatz von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen im Rettungsdienst sind gesondert zu erfassen und getrennt von der Vergütung der übrigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren.
(3) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Ärzte und Ärztinnen für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. [Bis 19.01.2024: Die Krankenhäuser stellen Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung. ] 2Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen haben im Rettungsdienst mitzuwirken. 3Die in Absatz 2 Satz 1 Genannten schließen einheitlich und gemeinsam die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen Verträge.
(4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Sächsische Landesärztekammer sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 Genannten bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterstützen. 2Die in Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Genannten sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen können zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Rahmenvereinbarungen schließen.
(5) 1Bei Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen. 2Hierzu kann das abgebende Krankenhaus das aufnehmende Krankenhaus um Übernahme der ärztlichen Begleitung ersuchen. 3Hat das aufnehmende Krankenhaus die ärztliche Begleitung des Transportes zugesichert, erfolgt die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung durch das aufnehmende Krankenhaus. 4Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.
(6) 1Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, dem insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. 3Die Kosten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes.