(1) 1Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfern und Helferinnen[1] [Bis 19.01.2024: und Helfern] im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. 2Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz nach § 61 Absatz 1 Satz 1 entstandenen[2] [Bis 19.01.2024: aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten] Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. 3Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den

 

1.

Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,

 

2.

Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer und Helferinnen[3] im Katastrophenschutz.

4Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit behördlich angeordnet war, werden die Lohnfortzahlungskosten durch die anordnende Behörde getragen.[4] [Bis 19.01.2024: Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.]

 

(2) 1Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind,[5] [Bis 19.01.2024: Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder einem Helfer im Katastrophenschutz, der nicht Arbeitnehmer ist,] wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. 2Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. [6]3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen.

 

(3)[7] 1Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste für Zeiten im Sinne von 8 61 Absatz 4 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme an Einsätzen der Notfallrettung erhalten hätten. 2Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge des ehrenamtlichen Einsatzes in der Notfallrettung entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. 3Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn wird der Betrag auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet.

 

(4)[8] 1Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht oder der Wasserrettungsdienste, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall für einen Einsatz in der Notfallrettung für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet. 2Für den Höchstbetrag der Erstattung gelten die aufgrund Absatz 2 Satz 3 erlassenen Vorschriften entsprechend.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[6] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[7] Abs. 3 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[8] Abs. 4 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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