Zusammenfassung
Die Menge der gefährlichen Abfälle liegt auf einem hohen Niveau (ca. 24 Mio. Tonnen, 2022, Quelle: UBA). Da gefährliche Abfälle überwiegend nicht im Unternehmen selbst verwertet oder beseitigt werden können, müssen sie zu Entsorgungsanlagen transportiert werden. Der Transport erfolgt direkt oder über Sammelstellen bzw. Zwischenlager; diese nehmen gefährliche Abfälle in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen an. Es werden nur solche Abfälle angenommen, die nachfolgende Entsorgungsanlagen übernehmen.
In Sammelstellen werden gefährliche Abfälle beurteilt, sortiert und ggf. gekennzeichnet und verpackt, bevor sie zur Abholung bereitgestellt werden. Zwischenlager dienen dagegen ausschließlich zur Lagerung. Die gesammelten bzw. zwischengelagerten gefährlichen Abfälle werden regelmäßig abgeholt und zu Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung transportiert. Im Gegensatz zu Entsorgungsanlagen findet in Sammelstellen und Zwischenlagern keine Verwertung von Abfällen statt. Der Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Es gelten folgende Vorschriften:
1 Bedeutung für den Arbeitsschutz
Fallen größere Mengen gefährlicher Abfälle im Unternehmen an, lohnt sich eine regelmäßige Abholung. Gefährliche Abfälle werden dann direkt zur Verwertung oder Beseitigung transportiert. Für kleine Mengen eignet sich eher eine Anlieferung in Sammelstellen oder Zwischenlagern in der Nähe. Das Unternehmen muss dann nicht selbst Lagerplatz vorhalten bzw. spezielle Schutzmaßnahmen umsetzen. Vorab ist zu klären, welche Arten von gefährlichen Abfällen angenommen werden.
Aufbewahrung in Behältern
Gefährliche Abfälle müssen gekennzeichnet sein und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Besonders wichtig ist, dass Behälter dicht und nicht zu voll sind und außen keine Verschmutzungen anhaften. Dies gewährleistet einen sicheren Umgang, es schützt die Beschäftigten im Unternehmen, der Sammelstellen und Zwischenlager sowie des nachfolgenden Entsorgers vor Gesundheitsschäden.
2 Anlagen
2.1 Sammelstellen
In Sammelstellen für gefährliche Abfälle erfolgen:
- Annahme,
- Beurteilung,
- ggf. Kennzeichnung,
- Sortierung,
- Verpackung: Gefährliche Abfälle müssen in geeignete Verpackungen eingebracht werden. Umfüllen ist ausschließlich zur Gefahrenabwehr und zur Sicherstellung zulässig, z. B. bei schadhaften Verpackungen,
- Bereitstellung zum Abtransport.
Sammelstellen können stationäre oder mobile Anlagen sein:
- stationär, d. h. ortsfest: bestehen aus Verkehrsbereich, Annahme- und Arbeitsbereich sowie Sozial-, Hygiene- und Aufenthaltsbereich,
- mobil: Lkw mit geschlossenem festen Aufbau oder Absetzcontainer.
2.2 Zwischenlager
Zwischenlager sind ortsfeste Anlagen. Sie dienen zum Lagern gefährlicher Abfälle vor der endgültigen Entsorgung, d. h. Verwertung oder Beseitigung. Sie gliedern sich i. Allg. in folgende Bereiche:
- Verkehr,
- Umschlag,
- Lagerung,
- Hygiene-, Sozial- und Aufenthaltsräume.
3 Standorte
Ortsfeste Sammelstellen und Zwischenlager dürfen nicht eingerichtet werden in
- Wasserschutzgebieten (Zone I-III),
- Heilquellenschutzgebieten (Zone I-III),
- Überschwemmungsgebieten,
- Katastrophenabflussbereichen von Staudämmen und Speicheranlagen.
Bei der Standortwahl ist zu berücksichtigen, dass er für Schwerlastverkehr, Feuerwehr und Rettungsdienste gut zugänglich sein muss. Sammelstellen und Zwischenlager liegen häufig in räumlicher Nähe.
Mobile Sammelstellen können auf geeigneten Plätzen stehen. Grundsätzlich ausgenommen sind Flächen in unmittelbarer Nähe von Kindergärten sowie auf Schul- und Krankenhausgelände.
4 Gefahren
Gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe können entweichen und die Gesundheit der Beschäftigten schädigen. Beim Umfüllen können Dämpfe oder Spritzer freigesetzt werden und die Gesundheit schädigen.
Flüssige gefährliche Abfälle aus undichten, beschädigten, überfüllten oder ungeeigneten Behältern können in Erdreich und Grundwasser gelangen und so Mensch und Umwelt schädigen. Nicht oder falsch gekennzeichnete Abfälle bergen unbekannte Gefahren.
5 Maßnahmen
Schutzmaßnahmen für mobile Sammelstellen sowie stationäre Sammelstellen und Zwischenlager legt Abschn. 5 TRGS 520 fest, diese sind u. a.:
Technisch:
- Bauliche Ausführung von stationären Sammelstellen: u. a. fugenfrei befestigte Verkehrswege, ausreichend breite Flucht- und Rettungswege (mind. 1 m), im Annahme- und Arbeitsbereich flüssigkeitsdichte, säure- und chemikalienfeste, elektrisch ableitende Böden, die gut zu reinigen und auch in feuchtem Zustand trittsicher sind, Bodenwanne ohne unteren Ablass (s. Abschn. 5.2.2 TRGS 520). Die Anforderungen an Zwischenlager bezüglich Auffangvolumen, Bodenwanne und Umschlag- und Lagerbereich regelt Abschn. 5.2.3 TRGS 520, die Anforderungen an mobile Sammelstellen bezüglich Standort und baulic...