Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Die Stadt hafte für mögliche Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, nur dann, wenn

  • der für den Arbeitnehmer zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Arbeitnehmer damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und
  • der Vorgesetzte eine Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen habe ("bedingter Vorsatz").

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