Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Unter einer Inspektion versteht man eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle oder Prüfung. Die Inspektion dient dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands, z. B. eines Arbeits- oder Betriebsmittels.
Jeder Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind (§§ 3 bis 14 BetrSichV, § 4 ArbSchG). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss er dazu für Arbeitsmittel v. a. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen (als eine Form der Inspektion) ermitteln (§ 3 BetrSichV). Aufgabe des Arbeitgebers ist es darüber hinaus, die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, die er mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt.
Daneben fordert auch das Baurecht der Bundesländer für bestimmte gebäudetechnische Anlagen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung gesonderte Inspektionen (Prüfungen) zu den Belangen des Brandschutzes und der Personensicherheit.
Zu den Gebäuden besonderer Art und Nutzung nach Landesbaurecht gehören z. B.
- Hochhäuser,
- größere Verkaufsstätten und Ladenstraßen (meist > 2.000 m²),
- größere Versammlungsstätten (meist > 200 Besucher),
- Beherbergungsstätten mit einer größeren Zahl von Gastbetten (meist > 12 Betten),
- Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Mittel- und Großgaragen,
- sonstige Sonderbauten, soweit deren Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
Zu den in diesen Gebäuden nach Landesbaurecht regelmäßig zu prüfenden Anlagen gehören z. B.
- Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,
- CO-Warnanlagen,
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA),
- Feuerlöschanlagen, Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
- nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen,
- automatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen,
- Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, z. B. Sicherheitsbeleuchtung oder Feuerwehraufzüge,
- Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen,
- Blitzschutzanlagen,
- Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren,
- elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen,
- automatische Schiebetüren in Rettungswegen,
- Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern und nicht automatische Alarmierungseinrichtungen.
Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Prüfungen
Aufgrund der Überscheidungen von Arbeitsschutzrecht (Bundesrecht), Baurecht (Landesrecht) und Privatrecht (z. B. VdS-Richtlinien der Schadensversicherer) kann es auch zu Überschneidungen bei den Vorgaben zu Prüfpflichten kommen.
Ortsfeste elektrische Anlagen
Nach § 5 Abs. 1 DGUV-V 3 i. V. mit der zugehörigen Durchführungsanweisung müssen diese Anlagen alle 4 Jahre durch eine befähigte Person (Elektrofachkraft) überprüft werden. Für elektrische Anlagen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung sind daneben ggf. noch alle 3 Jahre Prüfungen durch einen nach Baurecht anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Zusätzlich sind möglicherweise nach den Vorgaben der VdS-Richtlinien der Feuerversicherer noch spezielle Prüfungen durch vom VdS anerkannte Sachverständige erforderlich.