Eine Aufnahme erfolgt hauptsächlich über Atemwege und Haut. Mögliche Gesundheitsgefährdungen:
- reizt Atemwege, Augen und Haut,
- Erregungszustände und Bewusstlosigkeit,
- Nervenerkrankungen und Schädigung des Gefäßsystems,
- Gehörschädigung (ototoxisch),
- fruchtschädigende und fruchtbarkeitsgefährdende Wirkung wird vermutet.
Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff sind als Berufskrankheit anerkannt (Nr. 1305).
Kombinationswirkungen bei Arbeiten in Lärmbereichen
Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition, z. B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Behebung von Betriebsstörungen in Lärmbereichen, ausgeübt, so besteht – wegen der gehörschädigenden (ototoxischen) Eigenschaft von Schwefelkohlenstoff – die Gefahr möglicher Kombinationswirkungen mit Lärm. Dies muss bei der Gehörvorsorge nach dem Grundsatz G 20 berücksichtigt werden (s. DGUV-I 240-200).
Der Arbeitsplatzgrenzwert beträgt 30 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm). Die untere Explosionsgrenze liegt bei 0,6 Vol.-% bzw. 19 g/m³, die obere Explosionsgrenze bei 60 Vol.-% bzw. 1.900 g/m³.
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