Zusammenfassung
Kohlenstoffdisulfid wird auch als Schwefelkohlenstoff oder Kohlendisulfid bezeichnet und ist in reinem Zustand eine farblose Flüssigkeit, die sehr leicht flüchtig ist. Durch Verunreinigungen verfärbt sich die Flüssigkeit gelb, sie riecht dann nach faulem Rettich. Schwefelkohlenstoff wird hauptsächlich zur Herstellung von Viskosefasern in der Kunstseide- und Zellstoffindustrie eingesetzt.
Es gelten folgende Regelungen:
1 Anwendungsgebiete
Schwefelkohlenstoff wird hauptsächlich zur Herstellung von Viskosefasern in der Kunstseide- und Zellstoffindustrie eingesetzt. Weitere Anwendungen sind:
- Herstellung von Vulkanisationsbeschleunigern,
- Extraktionsmittel für Fette, Öle und Harze,
- Lösemittel in der IR-Spektroskopie,
- Bekämpfung der Reblaus im Weinbau (beschränkt zugelassen, s. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).
Es gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote nach Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH).
Daraus ergibt sich eine Exposition mit Schwefelkohlenstoff u. a. bei folgenden Tätigkeiten bzw. Verfahren (s. DGUV-I 240-060):
- Viskoseherstellung und -verarbeitung,
- Reinigungs-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie Probenahme in Produktions- und Abfüllanlagen,
- Extraktion von Fetten aus ölhaltigen Samen, Wolle, Häuten,
- Behebung von Betriebsstörungen in Anlagen zur Herstellung, Weiterverarbeitung und Abfüllung sowie Extraktionsanlagen,
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
- Herstellen von Schwefelkohlenstoff,
- Herstellen von Tetrachlorkohlenstoff aus Schwefelkohlenstoff,
- Extraktion von Schwefel aus Gestein,
- Reinigen von Rohparaffin.
2 Gefahren
2.1 Gesundheitsgefahren
Eine Aufnahme erfolgt hauptsächlich über Atemwege und Haut. Mögliche Gesundheitsgefährdungen:
- reizt Atemwege, Augen und Haut,
- Erregungszustände und Bewusstlosigkeit,
- Nervenerkrankungen und Schädigung des Gefäßsystems,
- Gehörschädigung (ototoxisch),
- fruchtschädigende und fruchtbarkeitsgefährdende Wirkung wird vermutet.
Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff sind als Berufskrankheit anerkannt (Nr. 1305).
Kombinationswirkungen bei Arbeiten in Lärmbereichen
Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition, z. B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Behebung von Betriebsstörungen in Lärmbereichen, ausgeübt, so besteht – wegen der gehörschädigenden (ototoxischen) Eigenschaft von Schwefelkohlenstoff – die Gefahr möglicher Kombinationswirkungen mit Lärm. Dies muss bei der Gehörvorsorge nach dem Grundsatz G 20 berücksichtigt werden (s. DGUV-I 240-200).
Der Arbeitsplatzgrenzwert beträgt 30 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm). Die untere Explosionsgrenze liegt bei 0,6 Vol.-% bzw. 19 g/m³, die obere Explosionsgrenze bei 60 Vol.-% bzw. 1.900 g/m³.
2.2 Brand- und Explosionsgefahr
Schwefelkohlenstoff ist besonders feuer- und explosionsgefährlich. Dämpfe sind schwerer als Luft und bilden mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre. Er darf daher nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mind. 90 min gelagert werden (Anhang 1 TRGS 510).
3 Maßnahmen
3.1 Technische Maßnahmen
- Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden;
- ggf. in geschlossenen Anlagen verwenden;
- ggf. technische Lüftung;
- ggf. Abluftreinigung, v. a. in Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Viskose.
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz, v. a.
- ggf. Anlagenkomponenten inertisieren;
- Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" anbringen;
- von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Schlagfunken und Reibfunken vermeiden;
- elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können;
- Feuerarbeiten nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen.
3.2 Organisatorische Maßnahmen
3.3 Persönliche Maßnahmen
Schwefelwasserstoff als Prüfchemikalie für Schutzhandschuhe
Schwefelwasserstoff ist Prüfchemikalie für Schutzhandschuhe. Handschuhe, die für den Umgang mit schwefelhaltigen organischen Verbindungen geeignet sind, tragen nach DIN EN 374-1 den Kennbuchstaben E (DGUV-I 212-007).
- Atemschutz, z. B. bei Grenzwertüberschreitung
- antistatische Schutzkleidung