(1) 1Selbstüberwachungspflichtige
1. |
von Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1, |
2. |
von Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 mit einer zugelassenen Einleitungsmenge von mehr als zehn Kubikmeter je Tag, ausgenommen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen, |
3. |
von Abwasseranlagen, die der Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 mit einer zugelassenen Einleitungsmenge von mehr als zehn Kubikmeter je Tag dienen, |
4. |
von Abwasseranlagen, die der Behandlung und Ableitung von betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser dienen, soweit hierfür Anforderungen in der Abwasserverordnung gestellt werden und |
5. |
von öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanälen sowie zugehörigen Regenbecken |
haben die Ergebnisse der Selbstüberwachung jährlich auszuwerten, zusammenzufassen und der zuständigen Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. 2Zu Mischwasserkanälen nach Satz 1 Nr. 5 zählen nicht Sammelkanäle, die nicht an einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und im Wesentlichen in Kleinkläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer ableiten. 3Für die Auswertung und die Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse sind Formblätter zu verwenden. 4Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die zu verwendenden Formblätter. 5Es kann festlegen, dass die zusammengefassten Selbstüberwachungsergebnissemit bestimmten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu übermitteln sind. 6Die zuständige Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten, Auszügen aus dem Betriebstagebuch oder von Einzeldaten verlangen.
(2) 1Die Auswertung und die Zusammenfassung nach Absatz 1 müssen für Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 mindestens folgende Angaben enthalten:
1. |
allgemeine Angaben zur Abwasseranlage (Bezeichnung der Anlage, aufnehmendes Gewässer oder bei Indirekteinleitern der Name der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage, Angaben zur Lage der Einleitstelle, Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage), |
2. |
Abwasserdurchfluss und Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und Anlagenablauf entsprechend dem in der Anlage 1 oder 2 oder in dem in der behördlichen Entscheidung festgelegten Umfang, einschließlich der Angabe der angewendeten Analyse- und Messverfahren sowie die Probenahmeart, |
3. |
Gegenüberstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung, der Festlegungen im die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheid und der direkt geltenden Überwachungswerte der Abwasserverordnung (Emissionsgrenzwerte) sowie deren Bewertung, |
4. |
Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers verursacht haben oder besorgen ließen und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen, |
5. |
die ermittelte Jahresschmutzwassermenge für Abwasseranlagen mit direkter Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, |
6. |
den Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile und den Reststoffanfall und |
7. |
bei Anlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung kommunalen Abwassers zusätzlich die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge sowie die stoffliche Auslastung. 2Die Bestimmung der stofflichen Auslastung ist in der Zusammenfassung darzustellen. |
3Ist im wasserrechtlichen Bescheid eine Frachtbegrenzung von Abwasserinhaltsstoffen enthalten, sind diese Fracht und die dazugehörigen Angaben, wie Produktionskapazität, in der Zusammenfassung anzugeben.
(3) 1Die Auswertung und die Zusammenfassung nach Absatz l müssen für Abwasseranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 für jedes Kläranlageneinzugsgebiet erstellt werden und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. |
Schmutz- und Mischwasserkanäle
a) |
Gesamtlänge des Kanalnetzes, |
b) |
Gesamtlänge der im Berichtszeitraum und im Wiederholungszeitraum überprüften Abschnitte der Kanäle, |
c) |
angewandtes Verfahren der Zustandsklassifizierung, |
d) |
Unterteilung der überprüften Abschnitte der Kanäle in Zustandsklassen und |
e) |
Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung. |
|
2. |
2Regenbecken
a) |
Bezeichnung und Art der Anlage, |
b) |
Gewässer, in das eingeleitet wird und örtliche Lage der Einleitungsstelle, |
c) |
Ergebnisse von Funktions- und Zustandskontrollen und |
d) |
Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung. |
|
(4) Sind aufgrund von Festlegungen in wasserrechtlichen Bescheiden oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen über die Anforderungen der Absätze 2 und 3 hinausgehende Daten zu berichten, sind diese ergänzend zu den Zusammenfassungen mittels Formblättern nach Absatz 1 Satz 3 der zuständigen Wasserbehörde zu übergeben.