§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, der Abwassereinleitungen aus diesen und des durch die Abwassereinleitung betroffenen Gewässers.
(2) Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Selbstüberwachung verpflichtet (Selbstüberwachungspflichtiger), unabhängig davon, ob das in der Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche oder private Abwasseranlage, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dient, eingeleitet wird.
(3) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht sowie nach den Teilen H (Betreiberpflichten) der Anhänge der Abwasserverordnung bleiben unberührt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBI. I S. 1221), und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA s. 187, 188).
§ 2 Art und Umfang der Selbstüberwachung
(1) Die Selbstüberwachung umfasst
1. |
die Betriebs- und Funktionskontrollen der Anlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte, |
2. |
die Zustandskontrolle der Anlage, |
3. |
bei Kleinkläranlagen (Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert von bis zu 50 Einwohnerwerten) die Überwachung durch Fachkundige (Wartung), |
4. |
die Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und von weiteren Kontrollparametern sowie zur Reinigungsleistung, zum Energieverbrauch, zum Verbrauch von Hilfs- und Zusatzstoffen und zum Reststoffanfall der Abwasserbehandlungsanlage, |
5. |
die Aufzeichnungen der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der Betriebs-, Funktions- und Zustandskontrollen, |
6. |
die Auswertung der Mess- und Untersuchungsergebnisse, |
7. |
die Vorlage der Auswertungen, Zusammenfassungen sowie geforderten Aufzeichnungen bei der zuständigen Wasserbehörde und |
8. |
die Aufbewahrung der Aufzeichnungen. |
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung sind Mindestanforderungen.
(3) 1Art und Umfang der Selbstüberwachung gemäß Absatz 1 richten sich nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Festlegungen. 2Der Selbstüberwachungspflichtige hat darüber hinaus Art und Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass
1. |
die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist, |
2. |
mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden und |
3. |
die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist. |
3Enthält der wasserrechtliche Bescheid Überwachungswerte von Parametern, die nicht in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, oder sind in den Anhängen der Abwasserverordnung für das Abwasser direkt geltende Emissionsgrenzwerte festgeschrieben, sind diese Parameter in die Selbstüberwachung aufzunehmen. 4Die Überwachungswerte zur Toxizität des Abwassers mit den biologischen Testverfahren der Nummern 401 bis 404, 410 und 412 der Anlage 1 der Abwasserverordnung sind durch den Selbstüberwachungspflichtigen nur zu untersuchen, wenn der wasserrechtliche Bescheid dies festlegt.
(4) Die Proben zur Kontrolle der Überwachungswerte des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlichrechtlichen Entscheidung sind an den Stellen zu entnehmen, an denen die Proben für die behördliche Überwachung entnommen werden.
(5) 1Der Selbstüberwachungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. 2Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. 3Im Betriebstagebuch nach § 3 ist festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(6) Soweit im wasserrechtlichen Bescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung betroffenen Gewässers durch den Betreiber der Abwasseranlage vorgeschrieben ist, gehören diese Untersuchungen zur Selbstüberwachung.
§ 3 Betriebstagebuch
(1) Der Selbstüberwachungspflichtige hat ein Betriebstagebuch zu führen.
(2) 1Die Ergebnisse der Selbstüberwachung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sind zeitnah in das Betriebstagebuch einzutragen. 2Soweit dies für die Abwasseranlage zutrifft, hat das Betriebstagebuch zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. |
Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person und des Beauftragten für Gewässerschutz, |
2. |
Angaben zu den Analyse- und Messverfahren, |
3. |
Angaben zur Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, |
4. |
Dokumentation über die Vergleichbarkeit der verwendeten Betriebsmethoden oder anderer Untersuchungsverfahren mit den Analyse- und Messverfahren nach Anlage l der Abwasserverordnung, |
5. |
Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Betriebs- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung und |
6. |
Angaben zu besonderen abwasserrelevanten Vorkommnissen, insbesondere Betriebsstörungen, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Außerbetriebnahmen, Repara... |