Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke, Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen

1. Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke

1.1 Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation.

Für öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen gilt darüber hinaus Nummer 2 dieser Anlage.

1.2 Durchführung der Selbstüberwachung

Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation.

Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 zu erfolgen.

1.2.1 Kanäle und Leitungen

Die erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation war ursprünglich bis zum 22. Februar 2012 (Zeitpunkt der befristeten Selbstüberwachungsverordnung vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 92)) abzuschließen. Sofern dies für Teilbereiche noch nicht erfolgt ist, ist diese erstmalige Zustandserfassung unverzüglich abzuschließen.

Die Zustandserfassung für Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser) sowie für Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem sind erstmalig innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, wenn keine Erstprüfung stattgefunden hat oder die letzte Wiederholungsprüfung älter als 20 Jahre ist.

In Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) und/oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser ist die Erstprüfung bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen. Bei Ableitung von gewerblichem/ industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser.

Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:

Parameter Konzentration
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 1.500 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3.000 mg/l
Phosphor gesamt (Pges) 75 mg/l
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges. anorg) 270 mg/l
Stickstoff gesamt (Nges) 350 mg/l

Aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung eines Gesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen) empfohlen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Erstprüfungsfristen und Wiederholungsintervalle angepasst werden.

Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen:

 

Wasserschutzgebiet Schutzzone II Wasserschutzgebiet Schutzzonen III und III A Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet Schutzzone III B
Schmutz- und Mischwasserkanäle 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle gewerbliches Abwasser 5 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 5 Jahre 15 Jahre 30 Jahre
Regenwasserkanäle 20 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 30 Jahre

Das Intervall für Regenkanäle gilt ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion" oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.

Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.

1.2.2 Bauwerke

Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:

  • Sichtkontrolle des Einlaufes, der Überläufe und des Ablaufes/des Einleitungsbauwerkes, sofern zugänglich, auf Ablagerungen, Verstopfungen und Hinweise auf Fehlanschlüsse, grundsätzlich nach Starkregenereignissen bzw. regelmäßig halbjährlich.
  • Sicht- und Funktionskontrolle von Pumpwerken monatlich, bei Vorhandensein von Datenfernübertragungssystemen halbjährlich.
  • Funktionskontrolle von Messgeräten und Drosseleinrichtungen vierteljährlich.

Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

1.3 Reinigung und Wartung

Öffentl...

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