1

Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation.

 

2

Durchführung der Selbstüberwachung

Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsahlagen umfasst die regelmä- Rige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation. Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 (Ausgabe Dezember 2015) zu erfolgen.

 

2.1

Kanäle und Leitungen

Die erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation, der Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser), sowie der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem außerhalb von Wasserschutzgebieten und in der Schutzzone Ill B sollte bereits abgeschlossen sein. Ist die Zustandserfassung bislang nicht erfolgt, ist diese unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 durchzuführen.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, IIl und I!l A) oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser muss die Erstprüfung bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt sein.

Sofern die erstmalige Zustandserfassung bereits durchgeführt wurde und sich daraus keine kurz- bis mittelfristig zu sanierenden Schäden ergeben haben bzw. diese bereits behoben wurden, werden diese Zustandserfassungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2030 und innerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum bis zu 31. Dezember 2025 erfolgt wären.

Bei Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1 in der geltenden Fassung vom Januar 2001), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration für alle der u. g. Parameter des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser. Wird mindestens ein Parameter überschritten, dann gelten die Vorgaben für gewerbliches oder industrielles Abwasser.

Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:

Parameter Konzentration
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 1.500 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3.000 mg/l
Phosphor gesamt (Pges) 75 mg/l
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges. anorg) 270 mg/l
Stickstoff gesamt (Nges) 350 mg/l

Aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung eines Gesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen) empfohlen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Wiederholungsintervalle angepasst werden.

Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen:

 

Wasserschutzgebiet Schutzzone II Wasserschutzgebiet Schutzzonen III und III A Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet Schutzzone III B
Schmutz- und Mischwasserkanäle 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle gewerbliches Abwasser 5 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 5 Jahre 15 Jahre 20 Jahre
Regenwasserkanäle 20 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 20 Jahre

Das Intervall für Regenwasserkanäle gilt seit 1. Januar 2012.

Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 (Ausgabe August 2011) in Verbindung mit dem Merkblatt DWAM 149-2 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden" oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.

Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.

Hinweis:

Sollten aufgrund der Zustandsuntersuchung Sanierungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen erforderlich sein, sollte im Vorwege ein hydraulischer Nachweis geführt und dessen Ergebnisse bei den angedachten Maßnahmen zielgerichtet berücksichtigt werden.

 

2.2

Bauwerke

Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:

  • Sichtkontrolle des Einlaufes, der Überläufe und des Ablaufes/des Einleitungsbauwerkes, sofern zugänglich, auf Ablagerungen, Verstopfungen und Hinweise auf Fehlanschlüsse, grundsätzlich nach Starkregenereignissen bzw. regelmäßig halbjährlich.
  • Sicht- und Funktionskontrolle von Pumpwerken monatlich, bei Vorhandensein von Datenfernübertragungssystemen halbjährlich.
  • Funktionskontrolle von Messge...

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