Jedes Unternehmen bzw. jeder örtlich selbstständige Teil eines Unternehmens mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss Sicherheitsbeauftragte bestellen. Allerdings bestellen in der Praxis auch viele sicherheitsbewusste Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern Sicherheitsbeauftragte. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte eines Unternehmens und werden in Deutschland schriftlich vom Arbeitgeber/Unternehmer bestellt.
Die ehrenamtliche Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten erfolgt während der Arbeitszeit, ihre Arbeit ist mit dem Gehalt abgegolten. Sie tragen einerseits keine Verantwortung für die übertragenen Aufgaben in dieser Funktion, besitzen andererseits aber auch weder Weisungs- noch Anordnungsbefugnis. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, durch Gespräche mit den anderen Mitarbeitern auf sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten im Betrieb hinzuwirken.
Als Sicherheitsbeauftragte eigenen sich Beschäftigte, die über die für das jeweilige Unternehmen/den jeweiligen Unternehmensbereich relevanten fachlichen Kenntnisse verfügen und von Kollegen und Vorgesetzten als sachkundig und erfahren geschätzt werden. Diese allgemeine Akzeptanz der Person des Sicherheitsbeauftragten ist sehr wichtig – aus diesem Grund werden Sicherheitsbeauftragte in 12 EU-Ländern auch direkt durch die Belegschaft gewählt. Im Unterschied zu vielen anderen Ländern in der EU spielt in Deutschland die Dauer der Anstellung im Unternehmen für die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten zumindest formell keine Rolle.
Betriebs- und Personalrat müssen an der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten stets beteiligt werden. Ein Vorschlag zur Bestellung einer bestimmten Person im Unternehmen kann außer vom Unternehmer/Arbeitgeber auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Betriebsarzt oder vom Betriebs- bzw. Personalrat kommen.
Eine genaue Anzahl an Sicherheitsbeauftragten pro Unternehmen ist nicht vorgegeben, die DGUV-V 1 spricht lediglich von einer "erforderlichen Anzahl". Die Unfallversicherer geben aber für ihre Branchen konkretisierende Empfehlungen.
Mindestanzahl von Sicherheitsbeauftragten
Die Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten sollte der Unternehmer anhand folgender Kriterien festlegen:
- Art und Anzahl der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren;
- Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen bzw. des betreffenden Unternehmensbereichs;
- räumliche Nähe zu den Beschäftigten, d. h., er sollte primär am selben Standort und im selben Unternehmensbereich tätig sein;
- zeitliche Nähe, d. h., er sollte die gleiche Arbeitszeit haben wie die anderen in diesem Bereich des Unternehmens tätigen Beschäftigten;
- fachliche Nähe, d. h., er sollte fachliche Kompetenz zu den im betreffenden Unternehmensbereich durchgeführten Tätigkeiten und zu den Qualifizierungen haben und auch die Sprachkenntnisse der in diesem Bereich Beschäftigten besitzen.
Die funktionsspezifische Ausbildung dauert in deutschen Unternehmen durchschnittlich 2 Tage. Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer spezifischen Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte gibt es in Deutschland wie in der Mehrzahl der anderen EU-Länder nicht (in immerhin 9 EU-Ländern ist allerdings eine solche Ausbildung verpflichtend).
Die rechtlichen Grundlagen und Wissenswertes zur Rechtslage
Die wesentlichen Gesetze, Vorschriften und Regelwerke für die Funktion und Arbeit des Sicherheitsbeauftragten sind:
Auswahl und Bestellung: Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist zwar eine vom Arbeitgeber zu treffende Maßnahme, es besteht jedoch keine Pflicht des dafür ausgewählten Arbeitnehmers, die Aufgaben entgegen eigenem Willen wahrzunehmen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.5.1974, 2 RU 79/72).
Finanzieller Anreiz bei Bestellung: Im selben Urteil des Bundessozialgerichts von 1974 wird bestätigt, dass der Arbeitgeber einen finanziellen Anreiz für die Übernahme des Ehrenamtes Sicherheitsbeauftragter anbieten kann, ohne dass der Sicherheitsbeauftragte dadurch in eine Haftungssituation kommt. Der Unternehmer/Arbeitgeber darf vielmehr einen Arbeitnehmer dazu bewegen, das Ehrenamt Sicherheitsbeauftragter zu übernehmen – z. B. mittels eines zusätzlichen finanziellen Anreizes und/oder durch Änderungen des bisherigen Arbeitsablaufs.
Schutz vor Haftung: Das Landgericht Trier (29.9.1967, 7 Ms 14/67 – II 59/67) und später auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (29.4.1976, 3 Ss (Owi) 1469775) haben entschieden, dass in Bezug auf Sicherheitsbeauftragte keine Garantenpflicht gilt. Garantenpflicht bezeichnet eine Rechtspflicht zum Handeln bei Fahrlässigkeitsdelikten durch Unterlassen einer Handlung (z. B. bei Arbeitsunfällen). Die rechtliche Verantwortung liegt auch hier allein beim Vorgesetzten/Arbeitgeber.