Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
Zweiläufige Steigeisengänge sind in abwassertechnischen Anlagen nach § 5 Abs. 7 DGUV-V 21 nur bei Schachtdurchmessern bis max. 1,2 m sowie für Notausstiege zulässig.
Der zweiläufige Steigeisengang stellt an den Benutzer die höchsten Anforderungen beim Besteigen. Er bietet den Füßen 2 voneinander getrennte Trittflächen von sehr begrenzter Größe. Der Benutzer muss die Trittflächen mehr oder weniger gefühlsmäßig ertasten. Erschwert wird dieser Vorgang dadurch, dass die Steigeisen nicht in einer Ebene, sondern um jeweils einen halben Abstand höhenversetzt angeordnet sind (Abb. 7). Dies wirkt sich nachteilig aus, wenn der Benutzer im Steigeisengang eine Ruheposition einnimmt. Er kann sein Körpergewicht nur auf ein gestrecktes Bein übertragen, das zweite Bein nimmt zwangsläufig eine gewinkelte Stellung ein.
Abb. 7: Steigeisen für einen zweiläufigen Steigeisengang nach EN 13101 und DIN 1212-3
Konkrete Anforderungen an Abmessungen und Gestaltung sind in den folgenden Normenreihen enthalten:
- DIN 1211 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teile 1 bis 3 und
- DIN 1212 "Steigeisen mit Aufkantung für zweiläufige Steigeisengänge"; Teile 1 bis 3.
Ihre jeweils 3 Normteile unterscheiden sich i. W. in der Ausbildung der zur Befestigung vorgesehenen Enden der Steigeisen; je nachdem, ob das Steigeisen nachträglich im Untergrund in "Dübellöcher" eingeschlagen (Normteile 1), beim Herstellungsprozess eines Betonschachtringes gleich in den frischen Beton eingerüttelt (Normteile 2) oder – meist im Reparaturfall – durch An- oder Durchschrauben befestigt wird (Normteile 3, s. Abb. 7).
Steigeisen nach DIN 1211 weichen in den Abmessungen von den übrigen Steigeisen ab. Der Fußfreiraum (Abstand Trittfläche – Wand) ist nur mit 130 mm festgelegt, seitliche Aufkantungen sind nicht vorhanden. Sie erfüllen damit nicht die in § 5 Abs. 8 DGUV-V 21 enthaltene Anforderung an "seitliche Abrutschsicherungen" und sind daher für den Abwasserbereich grundsätzlich nicht zulässig.
Mit Blick auf die schmale Trittfläche und das Ertasten speziell beim Abwärtsgehen in einem eher dunklen Schacht sind Steigeisen mit Aufkantung als Seitenhalt als der in der DGUV-V 21 genannte Regelfall auch in Bereichen außerhalb der Abwasserwirtschaft zu bevorzugen.
Steigeisen ohne Aufkantung im Abwasserbereich
Sollen dennoch im Abwasserbereich Steigeisen ohne Aufkantung verbaut werden, sollte dies nicht ohne Abstimmung mit den staatlichen Stellen für Arbeitsschutz bzw. dem zuständigen UV-Träger erfolgen.