Das Verwenden von Arbeitsmitteln umfasst eine umfangreiche Liste von Tätigkeiten, vom Montieren, Installieren über das Bedienen, das An- oder Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, bis hin zum Transportieren und Überwachen.
2.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Erdbaumaschinen dürfen erst verwendet werden, wenn der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Liegt bereits eine arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung vor, ist zu prüfen, ob diese für die neue Baustelle anwendbar ist. Gegebenenfalls muss sie an die örtlichen baustellenspezifischen Gegebenheiten angepasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist keine eigenständige Gefährdungsbeurteilung. Vielmehr gibt es nur eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG mit inhaltlichen Spezifikationen zu einzelnen Aspekten des Arbeitsschutzes, die inzwischen in fast allen Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert sind.
Beschaffung und Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung soll beim Beschaffungsprozess beginnen. Kriterien für die Auswahl der Arbeitsmittel sind u. a. die Eignung für die geplante Verwendung, die Einbindung in die betrieblichen Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation. Es sind alle Gefährdungen zu beurteilen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel entstehen können.
Das sind Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln selbst ausgehen, einschließlich Aspekten wie Gebrauchstauglichkeit, ergonomische, alters- und alternsgerechte Gestaltung. Das sind sicherheitsrelevante und ergonomische Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe. Das sind auch physische und psychische Belastungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten können. Schließlich sind vorhersehbare Betriebsstörungen und Gefährdungen bei der Störungsbeseitigung zu berücksichtigen.
Für das Bewerten der Gefährdungen müssen Informationen vorliegen, die ein solches ermöglichen. Herangezogen werden können die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen und Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Auf Basis der Bewertung der Gefährdungen ermittelt der Arbeitgeber die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist einzuhalten. Erst wenn die sichere Verwendung der Arbeitsmittel festgestellt ist, dürfen die Arbeitsmittel verwendet werden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels zu dokumentieren. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen. Ebenfalls vor der erstmaligen Verwendung sind die Beschäftigten anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen zu unterweisen. Eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels ist den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführen und zu dokumentieren.
2.2 Bestimmungsgemäßes Verwenden
Beschäftigte dürfen nur Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber ihnen zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Die Arbeitsmittel müssen sicher sein und sicher verwendet werden. Belastungen und Fehlbeanspruchungen beim Verwenden sind zu vermeiden oder so weit es geht zu minimieren. Die Verwender dürfen sich und andere nicht gefährden.
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze
Ausdrücklich fordert die BetrSichV die Berücksichtigung der Grundsätze der Ergonomie. Stichworte sind dabei u. a. die Anpassung der Arbeitsmittel an die körperlichen Eigenschaften der Beschäftigten, die Berücksichtigung der Körperhaltung, Körperbewegung, Greifabstände, Bewegungsräume, die Kompetenz und Qualifikation der Beschäftigten und arbeitsorganisatorische Fragen wie die Gestaltung des Arbeitstempos und des Arbeitsrhythmus.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn die Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, die Beschäftigten die Arbeitsmittel in der vom Hersteller vorgegebenen Weise bestimmungsgemäß verwenden, wenn während des Verwendens keine zusätzlichen Gefährdungen durch Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände, Arbeitsabläufe, Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit auftreten, Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen durchgeführt werden.
2.3 Personenbezogene Voraussetzungen
Ein nicht zu vernachlässigendes Kriterium bei der Auswahl von Arbeitsmitteln ist der Abgleich der erforderlichen und verfügbaren Kompetenzen/Qualifikationen der künftigen Verwender des Arbeitsmittels. Große Erdbaumaschinen sind oft mit hohen Investitionen verbunden. Qualifiziertes Bedienpersonal ist unabdingbar. I. d. R. werden von den Herstellern spezielle Schulungen angeboten.
Nach Anhang 1 Nr. 1 BetrSichV müssen Beschäftigte, die ein selbstfahrendes Arbeitsmittel führen,...