Spezielle Prüffristen für Erdbaumaschinen regelt die BetrSichV nicht. Anhang 3 enthält zwar Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel wie Krane einschl. Autoladekrane und Flüssiggasanlagen, diese sind aber keine originären Erdbaumaschinen. Vielmehr müssen Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem festlegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen.
Konkrete Hinweise und Empfehlungen findet der Arbeitgeber in der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln" und der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen". Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sind in solchen Abständen durchzuführen, die eine sichere Verwendung in der dazwischen liegenden Zeit gewährleisten. Kriterien für die Festlegung von Prüffristen liefern die Hinweise der Hersteller in der Betriebsanleitung und sind abzustimmen auf die Einsatzbedingungen, die Nutzungshäufigkeit, das Schadenaufkommen und das Unfallgeschehen.
Prüffristen einhalten
Üblicherweise ist bei regulären Arbeitszeiten ein jährlicher Prüfabstand ausreichend, bei anspruchsvollen Einsatzbedingungen und Mehrschichtbetrieb können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. Für Erd- und Straßenbaumaschinen sowie Spezialtiefbaumaschinen empfiehlt die TRBS 1201 einen jährlichen Prüfrhythmus. Geprüft werden soll dabei der Zustand der Bauteile und Einrichtungen sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen.
Nach Beschädigungen durch außergewöhnliche Ereignisse, wie Unfälle, längere Zeiten der Nichtverwendung oder Naturereignisse, ist eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen.
Das Ergebnis der Prüfung ist ebenso wie die Art und der Umfang der Prüfung zu dokumentieren und von der befähigten Person zu bestätigen.
Vor jedem Einsatz sind die Erdbaumaschinen auf Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Mängelfreiheit zu prüfen. Dazu gehören z. B. Sichtprüfungen auf offensichtliche Mängel, Funktionskontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Bedienungseinrichtungen und -elemente, Sauberkeit und Einstellung der Hilfsmittel (Spiegel, Kamera-Monitorsystem).
Weisen die Arbeitsmittel Mängel auf, dürfen sie nicht verwendet werden. Die betroffenen Maschinen dürfen erst nach Beseitigung der Mängel oder Funktionsstörungen wieder eingesetzt werden.