3.1 Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Das gilt auch für
- Labore, in denen die Beschäftigten mit entzündbaren, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen umgehen bzw. in Kontakt kommen können (vgl. Gefahrenklassen nach § 3 GefStoffV),
- den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen, die Infektionen auslösen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen haben können.
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors zahlreiche Pflichten (Tab. 2).
Aufgaben |
TRGS 526 |
TRBA 100 |
Gefährdungsbeurteilung |
gefährliche Eigenschaften und physikalisch-chemische Wirkungen der Stoffe und Gemische (§ 6 GefStoffV) |
- Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege/Aufnahmepfade der eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe bestimmen einschließlich resultierender Gesundheitsgefahren
- Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten mit und ohne Schutzstufenzuordnung
(§§ 4 bis 7 BioStoffV) |
Unterweisung |
Betriebsanweisungen für Stoffe, Geräte und Apparaturen (TRGS 555) |
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Einweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen |
z. B. Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Wartungspersonal oder Besucher (vgl. auch § 15 GefStoffV) |
- Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG bei der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
- Schutzmaßnahmen dieser TRBA
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PSA |
- PSA bereitstellen und für Funktionsfähigkeit, Reinigung sowie Aufbewahrungsmöglichkeit sorgen (Abschn. 4.6.5 TRGS 526)
- Arbeitskleidung/PSA getrennt von Straßenkleidung aufbewahren (Abschn. 4.6.4 TRGS 526 und § 9 Abs. 5 GefStoffV)
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analog zu TRGS 526, zusätzlich abhängig von der Schutzstufe detailliert geregelt |
Hautschutzpläne, Hygienepläne |
Hautschutzplan (Abschn. 4.6.3 TRGS 526) |
Hygieneplan, wirksame Desinfektionsverfahren (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab Schutzstufe 2) |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
allgemein gemäß ASR A1.3 |
Symbol für Biogefährdung (Anhang I BioStoffV) |
Notfallorganisation |
Notfallpläne für Brandfall und Erste Hilfe (Abschn. 4.3.9 und 4.7.1 TRGS 526) |
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Arbeitsmedizin |
- arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung (Abschn. 4.7.2 TRGS 526)
- Vorsorge (Anhang ArbMedVV, Teil 1)
- weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV
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Unterrichtung der Behörde u. a. bei Betriebsstörungen oder Unfällen |
unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn ernste Gesundheitsschädigung, Krankheits- und Todesfälle der Beschäftigten aufgetreten sind (Abschn. 4.22 TRGS 526) |
- unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, die zu einer Gesundheitsgefahr führen können (analog bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung) (§ 17 Abs. 1 BioStoffV)
- Krankheits- und Todesfälle nach Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (§ 17 Abs. 1 BioStoffV).
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Tab. 2: Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers gemäß TRGS 526 bzw. TRBA 100
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors kann die Aufgaben und Pflichten selbst wahrnehmen oder befähigte Personen damit beauftragen, z. B. den Laborleiter bzw. befähigtes Laborpersonal. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben ausgeführt werden.
Alleinarbeit
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3.2 Laborleiter
In der Praxis beauftragt der Arbeitgeber den Laborleiter, sicheres Arbeiten im Labor zu organisieren und zu gewährleisten.
Aufgaben schriftlich fixieren
Aufgaben und Zuständigkeiten des Laborleiters sollten schriftlich festgelegt werden. Damit übernimmt der Laborleiter Aufgaben des Arbeitgebers: Er wählt u. a. aus, welche Betriebsanweisungen zu erstellen sind, führt Unterweisungen durch und überwacht die Einhaltung der Regeln und gesetzlichen Forderungen.
Der Laborleiter kann seinerseits befähigtes Laborpersonal beauftragen, Teile seiner Aufgaben zu übernehmen, z. B. die Unterweisung. Der Laborleiter war früher die fachkundige Person, die anfallende Aufgaben an das Laborpersonal übertragen hat; heute übernimmt er zahlreiche Managementaufgaben. Je nachdem, ob das Labor eine von mehreren Niederlassungen mit übergeordneter Zentrale oder ein interner Dienstleister (z. B. in einem Unternehmen) ist oder selbstständig arbeitet, ist der Laborleiter entweder im Wesentlichen für fachliche und inhaltliche Themen zuständig oder als Arbeitgeber tätig. Als Teamleiter, Organisator, Qualitätsmanager, Dienstleister, Controller, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder als Unternehmer hat der Laborleiter u. a. folgende Aufgaben:
- Arbeitssicherheit: z. B. Unterweisung, Auswahl geeigneter und wirksamer PSA, Beschränkung der Menge a...