Zusammenfassung
Es gibt in Deutschland etwa 100.000 Labore, in denen Stoffe, Proben und Materialien mit chemischen, physikalischen bzw. biologischen Verfahren behandelt oder untersucht werden. An Laborarbeitsplätzen ereignen sich relativ wenige Unfälle – trotz des Umgangs mit einer Vielzahl von Gefahr- und Biostoffen. Unfallursachen sind zu mehr als 80 % menschliches Fehlverhalten, Unkenntnis der Gefahreigenschaften von Stoffen sowie Gewöhnungseffekte. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die speziellen Sicherheitsmaßnahmen in Laboren.
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- TRGS 526 "Laboratorien"
- TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien"
- TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
- DGUV-I 213-850: Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen
- DGUV-I 213-857: Laborabzüge – Bauarten und sicherer Betrieb
- Merkblatt B 011 der BG RCI "Sicheres Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken"
- DIN EN 13150: Arbeitstische für Laboratorien in Bildungseinrichtungen – Maße, Anforderungen an die Sicherheit und Dauerhaltbarkeit und Prüfverfahren
- DIN EN 14175, Teil 1 bis 8: Abzüge
- DIN EN 15154, Teil 1 bis 6: Sicherheitsnotduschen
1 Was ist ein Labor?
Ein Labor ist ein Arbeitsraum, in dem fachkundiges Personal Proben, Stoffe und Materialien auf spezifische Eigenschaften untersucht oder Stoffe in – üblicherweise – kleinen Mengen herstellt. Bau und Ausrüstung eines Labors bestimmen im Wesentlichen, welche Tätigkeiten darin ausgeübt werden können. Man unterscheidet
- analytische Labore,
- Forschungslabore,
- Labore zur Ausbildung in Schulen und Universitäten.
In diesen Laboren werden
- chemische,
- physikalische,
- (mikro-)biologische,
- medizinische,
- gentechnische oder
- technische
Methoden angewendet.
Der Betreiber eines Labors muss eine Fülle von Vorschriften beachten – je nach Tätigkeiten und eingesetzten Stoffen bzw. den zu untersuchenden oder zu erwartenden Biostoffen.
Umgang mit Gefahrstoffen
Spezielle Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen sollen hier v. a. die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, aber auch Dritter und den Schutz der Umwelt gewährleisten.
Umgang mit Biostoffen
Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen ergeben sich aus der Pflicht, Beschäftigte vor Infektionen sowie vor toxischen oder allergischen Eigenschaften der biologischen Arbeitsstoffe zu schützen. Gleichrangig ist der Schutz der Bevölkerung und der Tiere und Pflanzen.
2 Rechtsgrundlagen
Labore sind Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung definiert die Anforderungen an die Ausstattung der Arbeitsplätze, die Fluchtwege, den Brandschutz etc. Konkretisiert werden die Forderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Da Labore spezielle Arbeitsräume sind, gelten jedoch weitere Vorschriften.
Nicht alles ist ein Labor!
In einem Laborgebäude ist nicht jeder Raum zwangsläufig ein Labor. Für Räume, die keine Labore sind, werden auch nicht die weiter reichenden Anforderungen an die Sicherheitstechnik gestellt, die für Labore gelten.
Je nach den verwendeten (Bio-)Stoffen und ausgeübten Tätigkeiten gelten für Labore unterschiedliche Vorgaben (Abb. 1). Für Labore, die mit Gefahrstoffen umgehen und mit chemischen, physikalischen bzw. physikalisch-chemischen Methoden arbeiten, gilt die TRGS 526 mit DGUV-I 213-850. Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor ist zusätzlich die TRBA 100 relevant.
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen und andere Krankheitserreger, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Da die meisten Labore, in denen mit Biostoffen umgegangen wird, der Schutzstufe 1 bis 3 zuzuordnen sind, werden im Folgenden auch nur die Anforderungen bis Schutzstufe 3 berücksichtigt. Werden im Labor Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen ausgeführt, sind zusätzlich die Anforderungen der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu beachten, v. a. Anlage 2 "Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche". Die Forderungen des Infektionsschutzgesetzes sind einzuhalten, wenn z. B. in Krankenhauslaboratorien in Proben bestimmte Krankheitserreger nachgewiesen werden.
Zusätzliche Pflichten
- Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten für gentechnische Arbeiten (GenTG)
- Vorgaben beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (StrlSchV)
- Bestellung von Beauftragten, z. B. Strahlenschutzbeauftragter oder Beauftragter für biologische Sicherheit
- Beachtung der besonderen Schutzvorgaben für Schwangere und Stillende: §§ 11 und 12 MuSchG legen unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere bzw. stillende Frauen fest. Sie dürfen unverantwortbaren Gef...