Die TRGS 526 "Laboratorien" gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei chemischen, physikalischen und physikalisch-chemischen Methoden in Laboratorien. Die DGUV-I 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen" enthält praktische Hinweise und Empfehlungen für sicheres Arbeiten im Labor und erleichtert die Anwendung der TRGS 526.
Die TRGS 526 berücksichtigt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Abschn. 3 TRGS 526 zu Gefährdungsbeurteilung und Stoffsubstitution geht auf die besonderen Bedingungen im chemischen, physikalischen und physikalisch-chemischen Labor ausführlich ein und liefert praxisgerechte Hinweise.
Generell dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel ins Labor gebracht werden. Der Arbeitgeber muss einen Hautschutzplan erstellen. Es gelten Mindestbeleuchtungsstärken für Labor und Arbeitsplatz. Die TRGS 526 gibt auch Hinweise zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Laserstrahlen. KMR-Stoffe werden ausführlich beschrieben. Für Technische Schutzmaßnahmen werden konkrete Vorgaben gemacht, z. B. zu Notduschen.
Die TRGS 526 nennt konkrete Bedingungen für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und für sichere Arbeitsverfahren. Grundsicherheit in Laboratorien wird erreicht durch folgende vier Faktoren:
- Bau und Ausrüstung gemäß Vorgaben,
- Einsatz fachkundigen Personals,
- Labortätigkeiten entsprechen der sog. Guten Laborpraxis (TRGS 526/DGUV-I 213-850),
- Einsatz von Gefahrstoffen unter laborüblichen Bedingungen (vgl. Abb. 2): Zur Prävention legt die TRGS 526 für laborübliche Bedingungen u. a. Höchstmengen für den Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen Gefahrstoffen im Labor fest, und zwar in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial des jeweiligen Stoffs. Werden größere Mengen eingesetzt, so sind Zusatzmaßnahmen erforderlich bzw. die Arbeit ist in einem Technikum durchzuführen.
Laborübliche Bedingungen sind (Abschn. 3.3.3 TRGS 526):
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Gefahrstoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können, werden in geeigneten und in ihrer Wirksamkeit überprüften Abzügen oder in Einrichtungen, die eine vergleichbare Sicherheit bieten, beispielsweise Vakuumapparaturen, durchgeführt.
- Die jeweils eingesetzte maximale Menge wird dem Gefahrenpotenzial des einzelnen Gefahrstoffs angepasst (vgl. Tab. 1). Hinweis: Die Tabelle enthält noch die bisher verwendeten Gefährlichkeitsmerkmale; im Rahmen einer Aktualisierung der TRGS 526 müssen Begrifflichkeiten an die CLP-Verordnung angepasst werden.
Gefahrstoff |
maximale Menge |
Flüssigkeiten |
2,5 l |
Giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Flüssigkeiten |
0,5 l |
Sehr giftige Flüssigkeiten |
0,1 l |
Feststoffe |
1 kg |
Giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Feststoffe |
0,5 kg |
Sehr giftige Feststoffe |
0,1 kg |
Gase wie Stickstoff, Argon, Wasserstoff, Propan (falls keine zentrale Gasversorgung) |
50 l |
Sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gase (falls keine lecture bottles oder Kleinstahlflaschen) |
10 l |
Tab. 1: Maximale Menge eingesetzter Gefahrstoffe unter laborüblichen Bedingungen (Abschn. 3.3.3 TRGS 526)