Die gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist § 5 ArbSchG, beim Umgang mit Gefahrstoffen in Verbindung mit § 6 GefStoffV bzw. beim Umgang mit Biostoffen in Verbindung mit §§ 4–7 BioStoffV. Anforderungen an die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung konkretisieren u. a. die TRGS 400 bzw. die TRBA 400. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, Gefährdungen im Unternehmen zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Ziel ist der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in allen Arten von Laboren. Nach Abschn. 3.1 TRGS 526 sollte er dabei zusätzlich den Schutz der Umwelt berücksichtigen. TRBA 100 schreibt dafür abhängig von der Risikogruppe bauliche Maßnahmen vor, die dem Schutz der Umwelt sowie dem Schutz von Personen dienen, die nicht im Labor arbeiten (Unterdrucksysteme, Schleusen etc.) (Abschn. 5 TRBA 100).
Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboren und der Vielzahl von Tätigkeiten genügt zur Gefährdungsbeurteilung oft nicht die sonst übliche Vorgehensweise, nämlich die Beurteilung der Stoffeigenschaften und der ausgeübten Tätigkeiten. Bei der Gefährdungsbeurteilung in Laboren sind deshalb u. a. folgende Faktoren zu beachten:
- Bau,
- Einrichtung,
- angewendete Verfahren,
- Betrieb,
- eingesetzte Geräte,
- Qualifikation des Laborpersonals.
TRGS 526 und DGUV-I 213-850 liefern konkrete Hinweise für laborübliche Bedingungen, Gefährdungsbeurteilung sowie geeignete Schutzmaßnahmen. Die DGUV-I 213-850 ist somit ein Musterbeispiel für die Gefährdungsbeurteilung im Labor (vgl. Abschn. 6 TRGS 400). Sie gibt erforderliche Maßnahmen vor und kann auf alle üblichen Laborarbeiten angewendet werden.
Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wird analog behandelt. Die TRBA 100 bildet die Grundlage für sicheres Arbeiten in medizinischen bzw. biologischen Laboren. Grundsätzlich beschreibt Abschn. 4 TRBA 100 folgende Schritte für die Gefährdungsbeurteilung:
- Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in eine Risikogruppe,
- Zuordnung der Tätigkeit zu einer korrespondierenden Schutzstufe,
- Ermittlung und Bewertung der tätigkeitsbezogenen Gefährdung,
- Festlegung der Schutzmaßnahmen.
Detaillierte Hinweise, wie Gefährdungen ermittelt werden können und wie geeignete Schutzmaßnahmen aussehen, liefert die TRBA 400.
Typische Gefährdungen bedingt durch den Umgang mit Gefahrstoffen in Laboren sind (vgl. Abschn. 3.1 TRGS 526):
- Gefahr von Gesundheitsschäden,
- Augen- und Hautgefährdung durch Ätz- oder Reizwirkung von Stoffen,
- Brand- und Explosionsgefahr,
- Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende (d. h. unkontrolliert ablaufende) Reaktionen.
Typische Gefährdungen bedingt durch die Handhabung oder durch versehentliches Verschütten der Biostoffe sowie durch Nadelstichverletzungen in Laboren sind (vgl. Abschn. 3.1 TRBA 100):
- Gefahr von Infektionen,
- Gesundheitsschäden durch die sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe.
Weitere gefährdende bzw. belastende Faktoren können sein:
Weiterhin sind spezielle Faktoren zu beachten, einschließlich möglicher Wechselwirkungen (z. B. mit den verwendeten Gefahrstoffen):
- ionisierende Strahlung beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
- elektromagnetische Felder,
- optische Strahlung: Laser, UV-Licht.
Gefährdungen bei physikalischen Methoden
In Laboren, die mit physikalischen Methoden Untersuchungen durchführen, treten oft folgende Gefährdungen auf:
- Strahlung, z. B. Laser (Strahlenschutzgesetz beachten, Strahlenschutzbeauftragte),
- Hochspannung,
- Elektrizität (Vorgaben für elektrische Geräte),
- mechanische Gefährdung, z. B. bei Materialtests zur Zugfestigkeit.
Die angewendeten Schutzmaßnahmen (z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen) müssen verträglich sein mit Schutzmaßnahmen gegen andere Einwirkungen, d. h., ihre Schutzwirkung darf nicht beeinflusst bzw. unwirksam werden.
Da besonders bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Laboratorien eine erhöhte Exposition (Gefahrstoffe oder Biostoffe) vorliegen kann, müssen deshalb auch diese Betriebszustände in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Die DGUV-I 213-850 enthält auch Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen und Explosionsschutzdokument (Abschn. 4.12.1 TRGS 526/DGUV-I 213-850).
Generell muss beim Einsatz von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen geprüft werden, ob andere Stoffe oder Verfahren eingesetzt wer...