5.1 Abzüge und Lüftungsanlage
Der geeignete Bau und die korrekte Ausrüstung der Labore ist die Basis, um Gefährdungen für Beschäftigte zu vermeiden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Sicherstellung der korrekten Funktion von Laborabzügen bzw. Sicherheitswerkbänken und der korrekten Lüftung in den Arbeitsbereichen.
5.1.1 Laborabzüge
Zum Schutz vor explosionsfähiger Atmosphäre, umhergeschleuderten Splittern bzw. Teilen sowie Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen muss unter dem Abzug gearbeitet werden. Dies gilt für alle Tätigkeiten, bei denen gefährliche Konzentrationen entstehen können, u. a. auch für Tätigkeiten mit neuen oder noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen sowie für Tätigkeiten mit selbstentzündlichen Stoffen. Beim Arbeiten unter dem Abzug ist es u. a. wichtig, Apparaturen so zu platzieren bzw. aufzubauen, dass Abluft- und Zuluftstrom nicht beeinträchtigt werden. Die Frontschieber der Abzüge müssen geschlossen gehalten werden (s. a. laborübliche Bedingungen). Detaillierte Hinweise zu den Anforderungen an die Laborabzüge enthält die DGUV-I 213-850.
Absaugboxen werden dagegen für Tätigkeiten mit kleinen Stoffmengen verwendet. Sie sind nicht geeignet für den Umgang mit akut toxischen, kanzerogenen, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (Abschn. 6.3.2 TRGS 526).
5.1.2 Mikrobiologische Sicherheitswerkbänke
Alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, bei denen Bioaerosole freigesetzt werden können, müssen an Sicherheitswerkbänken oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden (Abschn. 5.3 Nr. 5 TRBA 100). Ein vergleichbares Sicherheitsniveau bieten auch Abzüge mit Hochleistungsschwebstoff-Filtern. Die Arbeit an einer Sicherheitswerkbank dient gleichzeitig auch dem Produktschutz, weil dadurch die Verunreinigung mit Fremdkeimen verhindert wird.
Ab der Risikogruppe 3 ist die Arbeit an Sicherheitswerkbänken Pflicht. Zum Schutz der Mitarbeiter und zur Verhinderung des Austrittes biologischen Materials aus dem Labor sind in Abschn. 5.4 TRBA 100 umfangreiche zusätzliche technische Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben. Merkblatt B 011 der BG RCI "Sicheres Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken" enthält Hinweise, wie die Funktionsfähigkeit der mikrobiologischen Sicherheitswerkbänke sichergestellt werden kann.
Filterwechsel
Beim Filterwechsel ist zu beachten, dass die gebrauchten Filter vor Ort sicher verpackt und dann autoklaviert werden.
Bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ab Risikogruppe 1, die sensibilisierende oder toxische Wirkungen haben können, muss die Exposition der Beschäftigten minimiert werden. Dazu ist das Arbeiten an einer Sicherheitswerkbank geeignet.
5.1.3 Lüftungsanlagen
Labore müssen eine ausreichende, jederzeit wirksame technische Lüftungseinrichtung haben. Der notwendige Luftwechsel beträgt grundsätzlich 25 m³/m² in der Stunde – das bedeutet bei einer Raumhöhe von 3 m stündlich einen ca. 8-fachen Luftwechsel (Abschn. 6.2.5 TRGS 526/DGUV-I 213-850).
Reduzierte Luftwechselrate
Die Luftwechselrate kann reduziert oder sogar eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Mitarbeiter aufgrund der Nutzung des Labors keiner Gefährdung durch Stoffe ausgesetzt sind. Beispiele:
- es wird ausschließlich mit Kleinstmengen an Gefahrstoffen umgegangen,
- Betreiben von Messgeräten ohne Gefahrstoffemissionen (z. B. IR-Spektrometer).
Labore mit reduzierter Luftwechselrate müssen am Eingang gekennzeichnet werden (Achtung: Reduzierter Luftwechsel!).
Für den Umgang mit Biostoffen werden an die Lüftungsanlagen für die Schutzstufe 3 zusätzliche Anforderungen gestellt (Abschn. 5.4.2 TRBA 100). Zusätzlich sind hier eine Schleusenanlage und ein Unterdrucksystem vorgeschrieben, damit keine mit gefährlichen Biostoffen verunreinigte Luft aus dem Laboratorium in die Umwelt gelangen kann. Diese Anforderung entfällt dann, wenn die im Labor verwendeten biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 normalerweise nicht über den Luftweg übertragen werden können (Abschn. 5.4.1 TRBA 100).
Damit die Atemluft der Beschäftigten so wenig wie möglich kontaminiert wird, müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B (vgl. KMR-Liste) vorrangig in geschlossenen Systemen durchgeführt werden (Abschn. 5.1.7 TRGS 526). Zur Anwendung kommen Apparaturen in geschlossenen Abzügen, Vakuumapparaturen, Glovebox oder Apparaturen mit dichten Verbindungen und Anschluss an ein Abluftsystem, z. B. Gaschromatograph. Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Risikogruppe 2 ist vorgeschrieben, dass kontaminierte Prozessabluft von z. B. Autoklaven oder Bioreaktoren erst nach der Dekontamination in den Arbeitsbereich abgegeben werden darf (Abschn. 5.3 TRBA 100).
Räumliche Trennung
Zu- und Abluft müssen ausreichend räumlich getrennt sein.
5.2 Wichtige bauliche Anforderungen
5.2.1 Türen
Türen müssen bzw. sollen in Fluchtrichtung aufschlagen und mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein (Abschn. 6.2.3 TRGS 526, Abschn. 5.3 TRBA 100, Anlage 2 GenTSV). Die Türen müssen geschlossen geha...