5.2.1 Türen
Türen müssen bzw. sollen in Fluchtrichtung aufschlagen und mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein (Abschn. 6.2.3 TRGS 526, Abschn. 5.3 TRBA 100, Anlage 2 GenTSV). Die Türen müssen geschlossen gehalten werden. Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 gelten spezielle Regelungen (Schleusensysteme, vgl. Abschn. 5.4.2 TRBA 100).
5.2.2 Brandschutztüren
Im Rahmen des Brandschutzes wird ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt. Dabei werden Abschnitte festgelegt, die im Brandfall ausbrennen können, ohne dass das Feuer auf andere Bereiche übergreifen darf. Zu diesem Zweck müssen Brandabschnitte mit Brandschutztüren abschließen, deren Anzahl sich nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Brandschutztüren müssen auf Flucht- und Rettungswegen immer in Fluchtrichtung aufgehen, sich selbsttätig schließen und bestehen aus Metall oder Glas. I. d. R. werden Türen der Feuerwiderstandsklasse T30 verwendet, d. h., sie halten 30 Minuten lang einem Feuer stand (vgl. Landesbauordnungen, z. B. §§ 15, 28 LBO Baden-Württemberg, Anhang 1.7 und 2.3 ArbStättV).
5.2.3 Gestaltung der Oberflächen im Labor
Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert die Ausrüstung der Tische mit flüssigkeitsdichten Oberflächen und mit einem Randwulst (Abschn. 6.4.1 TRGS 526). Fußböden sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen sind wasserdicht auszuführen (Abschn. 6.2.4 TRGS 526).
Beim Umgang mit Biostoffen müssen die Oberflächen nicht nur dicht und beständig sein, sondern auch desinfizierbar. Relevante Oberflächen sind die Arbeitsflächen, Fußböden, angrenzenden Wandflächen, Decken, Flächen an Geräten und Apparaten, die mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich GVO in Kontakt kommen können (Abschn. 5.3 Nr. 3 TRBA 100).
Anlage 2 GenTSV enthält die Anforderung, dass Ablaufbecken in Arbeitsflächen mit einer Aufkantung versehen sein sollen.
5.2.4 Stromversorgung im Notfall
Abschn. 5.2.6 TRGS 526/DGUV-I 213-850 fordert für den Notfall unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV), zentrale Ersatzstromversorgung oder Energiespeicher, damit Funktionen für den sicheren Betrieb aufrechterhalten werden können.
Notkühlung
Zur Notkühlung einer Kühltruhe kann z. B. eine Kohlendioxidflasche verwendet werden.
Die Leistung der Notversorgung muss auf den Bedarf im Notfall abgestimmt sein. Dabei ist auch zu beachten, dass tatsächlich nur die Verbraucher angeschlossen sind, die für einen gefährdungsfreien Betrieb unbedingt nötig sind.
Sowohl Abschn. 5.4.2 TRBA 100 als auch Anlage 2 GenTSV fordern für die Schutzstufe bzw. Sicherheitsstufe 3, dass eine Notstromversorgung für sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Notruf- und Überwachungseinrichtungen vorhanden ist.
5.2.5 Waschbecken
Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Händetrocknen (= Einmalhandtücher) sowie Mittel zur Hautreinigung vorhanden sein (Abschn. 6.4 TRGS 500).
Für den Umgang mit Biostoffen muss ab der Schutzstufe 2 für die Reinigung sowie für die Desinfektion der Hände ein Waschbecken möglichst in der Nähe der Labortür vorhanden sein. Wasserarmatur und Spender für Desinfektionsmittel sind vorrangig so einzurichten, dass sie ohne Handberührung bedienbar sind. Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender sind auch vorzuhalten (Abschn. 5.3 TRBA 100). Die Schutzstufe 3 fordert zusätzlich ein Waschbecken in der Schleuse (Abschn. 5.4.2 TRBA 100). Analoge Vorgaben enthält Anlage 2 GenTSV.