5.4.1 Sicherheitsschränke für Gefahrstoffe
Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Folgendes ist zu beachten:
Sicherheitsschränke passend zum gelagerten Stoff
Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten sind nicht geeignet zur Lagerung korrosiver Gefahrstoffe. Es ist auf den Potenzialausgleich zu achten (Explosionsschutzmaßnahme).
Die Sicherheitsschränke zur Lagerung von Säuren und Laugen sind im Bau anders als die Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten.
Um die Gefährdung zu verringern, dürfen die Labormitarbeiter die Stoffe am Arbeitsplatz nur in der Menge bereitstellen, wie sie während eines Arbeitstages benötigt werden.
Höchstmengen am Arbeitsplatz
Für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 °C gelten z. B. folgende Höchstmengen (bezogen auf das Nennvolumen des Behälters, Abschn. 4.15.1 TRGS 526):
- max. 1 Liter: am Arbeitsplatz für Handgebrauch,
- bis zu 5 Liter (für nicht bruchsichere Behälter) bzw. bis zu 10 Liter (für sonstige Behälter): an geschützter Stelle, z. B. in Sicherheitsschränken (s. DIN EN 14470–1).
5.4.2 Aufbewahrung von Biostoffen
Die Forderung, Biostoffe ab der Risikogruppe 2 dicht verschlossen und sicher aufzubewahren (Abschn. 5.3 TRBA 100) wird erfüllt, wenn die Aufbewahrung in geschlossenen Schränken im Labor erfolgt. Es gelten analoge Forderungen an die Aufbewahrung von GVO.
5.4.3 Umfüllen von Gefahrstoffen
Beim Umfüllen müssen geeignete Einrichtungen gegen das Freisetzen von Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen, Spritzern verwendet werden (z. B. Pumpen, Trichter o. Ä.). Brennbare Gase dürfen nur unter Überdruck mit Inertgasen abgefüllt werden. Beim Umfüllen von entzündbaren Flüssigkeiten sind geeignete Erdungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Abschn. 4.10.1, 4.10.2, 4.12.2 TRGS 526).
5.4.4 Transport von Gefahr- und Biostoffen
Sicheres Halten und Tragen von Gefahrstoffen in nicht bruchsicheren Behältern erfolgt mit geeigneten Transporthilfen, z. B. Eimer, Transportwagen o. Ä.
Biostoffe ab der Schutzstufe 2 bzw. GVO ab der Sicherheitsstufe 2 dürfen innerbetrieblich nur in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten, von außen desinfizierbaren, dauerhaft gekennzeichneten Gefäßen transportiert werden (Abschn. 5.3 TRBA 100, Anlage 2 GenTSV). Die Transportgefäße müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht versehentlich öffnen lassen.
Außerbetrieblicher Transport
Beim außerbetrieblichen Transport sind die ADR-Transportvorschriften zu beachten.