Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Generell gilt: Die Außendienstmitarbeiter sind i. d. R. auf sich allein gestellt. Sie müssen Gefahren selbstständig erkennen und eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und anwenden. Führungskräfte haben kaum eine Möglichkeit, ihrer Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Dennoch gelten auch für den Außendienst die Fürsorgepflichten des Unternehmers und sind z. B. auch Arbeitszeitgesetz, Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer oder das Unfallversicherungsrecht zu beachten.
Wie lässt sich für allein arbeitende Servicetechniker die Erste Hilfe gewährleisten? Wie kann die Zentrale bei akuten fachlichen Fragen schnell unterstützen? Welche Probleme wirft der oft fließende Übergang zwischen Berufs- und Privatleben für Außendienstler auf? Diese und weitere Fragen sind im Rahmen einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung zu beantworten und geeignete und praktikable Schutzmaßnahmen festzulegen.
3.1 Technische Schutzmaßnahmen
Oft sind technische Schutzmaßnahmen nur sehr bedingt umsetzbar oder werden durch die Bedingungen vor Ort (z. B. beim Besuch eines Betriebs oder bei der Übernachtung in einem Hotel) vorgegeben.
Die Ausstattung der Außendienstler mit einem sicheren Fahrzeug und entsprechender Kommunikationstechnik sind natürlich Grundvoraussetzungen. Empfohlen wird die betriebliche Festlegung von Sicherheitsstandards bei der Ausrüstung von Außendienstmitarbeitern mit Arbeitsmitteln, wie z. B.:
- Kraftfahrzeugen und deren Mindestausstattung,
- Mobiliar, auch im häuslichen Arbeitsbereich (Home Office, Lagerung),
- elektronischen Geräten einschließlich Computern,
- Ausrüstung des Außendienstmitarbeiters mit geeigneten ergonomischen Hilfsmitteln (z. B. zum Transport von Lasten).
3.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Zu folgende Themen sollten in der betrieblichen Sicherheitsorganisation für den Außendienst Festlegungen getroffen werden:
Verhalten in Notfällen wie z. B. bei
- Unfall,
- Erkrankung,
- Überfall,
- extremen Witterungsverhältnissen.
Erforderliche körperliche und gesundheitliche Voraussetzungen im Außendienst, wie z. B.
- für die auftretenden Sehaufgaben,
- für das Führen von Kraftfahrzeugen,
- für den Infektionsschutz,
- für Auslandsaufenthalte unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen,
- für Heben und Tragen von Lasten.
- Erfüllung von rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Vorhandensein und Gültigkeit des erforderlichen Führerscheins und Verpflichtung des Außendienstmitarbeiters zur Meldung bei Führerscheinentzug).
Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch
- Information des Außendienstmitarbeiters über den Inhalt des Arbeitszeitgesetzes,
- Regelungen für Dauer und Häufigkeit von besonderen Arbeitseinsätzen,
- Regelungen für Zeitausgleich.
- Meldung und Untersuchung von Unfällen oder Notfällen, an denen Außendienstmitarbeiter beteiligt sind.
- Gesetzlicher Versicherungsschutz.
- Ggf. Vermeidung besonderer Belastungen bei Schwangeren (z. B. bei Arbeits- und Fahrzeit sowie Lastentransport).
- Organisation und Durchführung der Prüfungen von Arbeitsmitteln (z. B. elektrischer Geräte) der Außendienstmitarbeiter.
- Unterweisung und Schulungen.
Zu den organisatorischen Maßnahmen gehört auch die Ermöglichung der Teilnahme an einem durch den Unfallversicherungsträger geförderten Fahrsicherheitstraining.
Selbstverständlich müssen die Außendienstmitarbeiter auch über die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen verfügen (z. B. Sicherheitsschuhe und Helm für Baustellenbesuche, Warnweste für Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum).
3.3 Persönliche Schutzmaßnahmen
Viele Schutzmaßnahmen liegen allerdings in der Verantwortung des Beschäftigten, denn der Außendienstmitarbeiter handelt und entscheidet bei seiner Tätigkeit in hohem Maß eigenverantwortlich. Er ist dabei häufig in der Situation, Gefährdungen und Belastungen selbst beurteilen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz selbst treffen zu müssen.
Insbesondere muss er beurteilen und entscheiden, ob ihm die konkreten Bedingungen vor Ort noch ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten ermöglichen. Bestehen daran Zweifel, muss er darüber seinen Vorgesetzten informieren und ggf. um eine Entscheidung oder Unterstützung bitten.
Besonders wichtig ist eine ausreichende Planung des Außendienstes durch den Beschäftigten selbst, um Fehlhandlungen infolge Zeitdruck oder Übermüdung zu vermeiden. Darunter fällt auch die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit (i. d. R. 8 Stunden ohne Pausen, in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden) und ausreichende Ruhezeiten zwischen den Außendiensteinsätzen (mindestens 11 Stunden).