Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Gemäß DGUV-I 208-061 müssen Lagereinrichtungen und Ladungsträger so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß den Angaben der Betriebsanleitung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ein einwandfreier technischer Zustand der Regale und Ladungsträger (Paletten, Gitterboxen etc.) muss somit gegeben sein.
Stapel müssen so errichtet werden, dass Personen durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit von Stapeln muss stets gewährleistet bleiben. Um dies zu erreichen, darf die zulässige Stapelhöhe nicht überschritten werden. Auch müssen Stapel lotrecht errichtet werden. Als lotrecht gelten Stapel, deren Neigung max. 2 % beträgt.
Von Lagereinrichtungen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zu Flurförderzeugen oder anderen bewegten Geräten eingehalten werden. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn das Einhalten des Sicherheitsabstands konstruktiv nicht möglich ist, die Sicherheit jedoch auf andere Weise gewährleistet wird. Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt werden, in einer Lagerhalle sollte dies üblicherweise der Fall sein. Verpackungen dürfen in ihrer Haltbarkeit nicht eingeschränkt werden.
Beim Einlagern in Regalen ist darauf zu achten, dass die Waren nicht herausfallen können. Paletten, Gitterboxen o. Ä. müssen sicher auf den Regalträgern abgestellt werden. Des Weiteren dürfen die in Regalen abgestellten Lagergüter nicht weit hervorstehen, da in diesen Fällen Personen dagegen laufen oder sie von Flurförderzeugen erfasst werden können.
Sofern Waren (Blechtafeln, Rohre, Stangen, Regalträger etc.) hochkant gelagert werden, besteht grundsätzlich die Gefahr des Abrutschens oder Kippens. Daher muss in diesen Fällen darauf geachtet werden, dass die Neigung der gelagerten Waren nicht zu stark ist, sodass diese Gegenstände nicht nach unten wegrutschen. Verstärkt wird dies durch einen glatten, nicht rutschfesten Boden. Bei einer nahezu senkrechten Position wiederum können die Gegenstände bereits bei geringem Anstoßen nach vorne kippen. Dies lässt sich durch das Anbringen einer Kette verhindern. Ein seitliches Wegkippen kann durch entsprechende Begrenzungen vermieden werden.
Nicht zulässig ist in jedem Fall die Lagerung von Gegenständen vor elektrischen Schaltanlagen, vor Einrichtungen zur Ersten Hilfe, vor Feuerlöschgeräten, auf Fluchtwegen sowie auf Verkehrswegen.
Abb. 1: Regalanlage in einer Lagerhalle