Folgende weitere Kennzeichnungsarten werden eingesetzt:
- Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen,
- Markierungen für Fahrwege,
- Leuchtzeichen,
- Schallzeichen,
- verbale Kommunikation,
- Handzeichen.
1.3.1 Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen
Für Sicherheitsmarkierungen gilt (Abschn. 5.2 ASR A1.3):
- müssen dauerhaft ausgeführt sein;
- die Streifen müssen in einem Neigungswinkel von etwa 45° angeordnet sein und ein Breitenverhältnis von 1:1 haben;
- an Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander müssen Streifen gegensinnig geneigt zueinander angebracht sein;
- die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
Abb. 2: Sicherheitsmarkierungen
Farbe |
Anwendung |
Beispiele |
gelbschwarz |
vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen, ggf. langnachleuchtend |
Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen |
rotweiß |
vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden |
Baugruben |
Tab. 2: Einsatz gelbschwarzer bzw. rotweißer Sicherheitsmarkierungen (vgl. Abschn. 5.2 ASR A1.3)
1.3.2 Markierungen von Fahrwegen
Fahrwegsbegrenzungen müssen wie folgt ausgeführt sein (Abschn. 5.3 ASR A1.3):
- farbig: vorzugsweise weiß oder gelb (ausreichenden Kontrast zur Farbe der Bodenfläche beachten);
- durchgehend;
- falls auf dem Boden, dann z. B. mind. 5 cm breite Streifen oder Nagelreihe aus mind. 3 Nägeln pro Meter.
Lang nachleuchtende Produkte für die Markierung gewährleisten, dass sich die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besser orientieren können.
1.3.3 Leuchtzeichen
Anforderungen an Leuchtzeichen sind (Abschn. 5.4 ASR A1.3):
- Helligkeit unterscheidet sich deutlich von der Helligkeit der umgebenden Fläche;
- blendfrei;
- nur in Betrieb, um Gefahr zu kennzeichnen oder für Hinweise;
- blinkend betrieben, nur wenn eine unmittelbare Gefahr droht (Warnung). Hinweisende Leuchtzeichen dürfen dagegen nur kontinuierlich betrieben werden.
1.3.4 Schallzeichen
Schallzeichen (z. B. Notsignal) müssen sein (Abschn. 5.5 ASR A1.3):
- deutlich wahrnehmbar,
- ihre Bedeutung betrieblich festgelegt,
- eindeutig.
Sie müssen so lange wie erforderlich eingesetzt werden.
1.3.5 Verbale Kommunikation
Verbale Kommunikation am Arbeitsplatz muss sein (Abschn. 5.6 ASR A1.3):
- kurz,
- eindeutig,
- verständlich formuliert.
Ob der Einsatz von z. B. Lautsprecher oder Megaphon erforderlich ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
1.3.6 Handzeichen
Handzeichen müssen sein (Abschn. 5.7 und Anhang 2 ASR A1.3):
- eindeutig eingesetzt,
- leicht durchführbar,
- erkennbar,
- sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden,
- symmetrisch gegeben werden, wenn sie mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen.
Einweiser müssen geeignete Erkennungszeichen tragen, z. B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelme, vorzugsweise in gelber Farbe (ggf. langnachleuchtend, retroreflektierend).
Anlass |
Beispiel |
Art der Kennzeichnung |
Für ständige Verbote, Gebote, Warnungen und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise |
Standorte von Feuerlöschern |
Schilder, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung (dauerhaft ausgeführt) |
Für Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe zur Ausführung bestimmter Handlungen |
Brandalarm |
Übermittlung durch Leucht-, Schallzeichen oder verbale Kommunikation |
Für zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten |
Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb, Rückwärtsfahren von Fahrzeugen mit Personengefährdung |
Anweisungen mittels Handzeichen nach Anhang 2 ASR 1.3 oder verbale Kommunikation |
Tab. 3: Übersicht über Anlass und Art der Kennzeichnung mit Beispielen