Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Zusammenfassung
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) dient dem koordinierten Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber, die bei der Realisierung eines Bauvorhabens gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Dieses Dokument enthält grundsätzlich die Einteilung der notwendigen Arbeiten, die jeweiligen koordinationsrelevanten Gefährdungen, die notwendigen Schutzmaßnahmen und die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen. Außerdem berücksichtigt er ggf. betriebliche Tätigkeiten auf dem Baugelände oder in dessen unmittelbarer Nähe. Die Erstellung des SiGePlans ist Aufgabe des Koordinators nach Baustellenverordnung und hat während der Planung der Ausführung zu erfolgen. Der Plan muss vor der Eröffnung der Baustelle vorliegen.
Die Pflicht zur Erstellung eines SiGePlans beruht auf § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV).
Die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 31 (RAB 31) gibt den Stand der Technik bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans wieder. Die RAB 31 enthält inhaltliche Mindestanforderungen und Empfehlungen für einen SiGePlan.
1 Auslösekriterien
§ 2 Abs. 3 BaustellV fordert, dass ein SiGePlan immer dann zu erstellen ist, wenn auf einer Baustelle
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.
Diese Auslösekriterien wurden durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.10.2010 (Rs. C-224/09) noch strenger formuliert. Demnach gilt nach der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG, die auch der BaustellV zugrunde liegt, die Pflicht, vor Eröffnung der Baustelle einen SiGePlan zu erstellen, für alle Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren verbunden sind oder für die eine Vorankündigung erforderlich ist. Auf die Zahl der auf der Baustelle anwesenden Unternehmen kommt es nicht an.
U. a. als Reaktion auf diese richterliche Auslegung wurde die Baustellenverordnung durch Einführung einer besonderen Unterrichtungspflicht angepasst. Demnach ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln; werden dort besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so muss dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet werden, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären. In der Begründung des Gesetzgebers zur BaustellV heißt es, dass von der Einführung einer Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans auf Baustellen, auf denen nur ein bauausführendes Unternehmen tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf denen besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden, dann abgesehen werden kann.
2 Anforderungen
Der SiGePlan ist das zentrale Werkzeug des Koordinators, in dem er die Maßnahmen zum arbeitsschutzbezogenen Zusammenwirken der beteiligten Arbeitgeber dokumentiert, die er geplant und ergriffen hat. Gleichzeitig schafft der Koordinator damit auch einen schriftlichen Nachweis seiner Tätigkeit gegenüber seinem Bauherrn bzw. Auftraggeber.
Um den Plan erstellen zu können, muss eine Analyse des jeweiligen Planungsstands vorgenommen werden. Dafür müssen dem Koordinator die notwendigen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Auf dieser Basis werden auftretende Gefährdungen ermittelt und die notwendigen Maßnahmen abgeleitet. Durch eine rechtzeitige SiGe-Planung ist zu gewährleisten, dass bereits bei der Angebotsbearbeitung den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbstständigen die relevanten Inhalte des SiGePlans zur Verfügung stehen. Dafür reicht es aus, wenn die geplanten Anforderungen und Maßnahmen in den Leistungsverzeichnissen in Form von Vorbemerkungen oder LV-Positionen wiedergegeben werden.
Während der Ausführung des Bauvorhabens soll der Plan auf der Baustelle einsehbar sein. Damit zeigt der Plan den beteiligten Unternehmen während der gesamten Bauzeit die koordinationsrelevanten Schutzmaßnahmen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den SiGePlan an einer Tafel ("Schwarzes Brett") oder im Büro der Bauleitung auszuhängen oder zu hinterlegen. Auch die Verteilung von SiGe-Plandokumenten per E-Mail oder das Einstellen in virtuelle Projekträume sind mögliche Varianten der Bekanntmachung. Der SiGePlan ist als ein dynamisches Dokument zu verstehen. Er ist bei Bedarf der Entwicklung des Bauvorhabens in der weiteren Planung und der Ausführung laufend anzupassen.