(1) 1Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens, nachdem er angefallen ist. 2Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen.

 

(2) 1Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. 2Der Andienungspflichtige darf auch die zentrale Einrichtung mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung bevollmächtigen.

 

(3) 1Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. 3Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren.

 

(5) 1Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. 2Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten.

 

(6) 1Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung und die Zuweisung durch Übersendung elektronischer Unterlagen unter Beachtung der für das elektronische Nachweisverfahren geltenden Bestimmungen. 2Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben.

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