(1) Zur Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus:

 

1.

die Beratung der Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle;

 

2.

die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, in Abstimmung mit der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung;

 

3.

die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren und Konzepten.

 

(2) 1Der zentralen Einrichtung obliegt gegenüber der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine regelmäßige Berichtspflicht über alle die Entsorgung der gefährlichen Abfälle betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit. 2Auf Verlangen sind der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Weisungen der Fachaufsichtsbehörde sind zu befolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge