(1) Zur Organisation der Sonderabfallentsorgung führt die zentrale Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben aus:
1. |
die Beratung der Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle, |
2. |
die Entgegennahme, Erfassung, Prüfung und Auswertung der Begleitscheine nach den §§ 10 bis 13 und 21 der Nachweisverordnung nach den Anforderungen der obersten Abfallwirtschaftsbehörde, |
(2) Die zentrale Einrichtung hat der obersten Abfallwirtschaftsbehörde regelmäßig über alle die Sonderabfallentsorgung betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten, ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu befolgen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen