(1) Zur Organisation der Sonderabfallentsorgung führt die zentrale Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben aus:

 

1.

die Beratung der Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle,

 

2.

die Entgegennahme, Erfassung, Prüfung und Auswertung der Begleitscheine nach den §§ 10 bis 13 und 21 der Nachweisverordnung nach den Anforderungen der obersten Abfallwirtschaftsbehörde,

 

3.

die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken zur Sonderabfallentsorgung, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen, in Abstimmung mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde,

 

4.

die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren, Konzepten und durch die Vergabe von Forschungsaufträgen.

 

(2) Die zentrale Einrichtung hat der obersten Abfallwirtschaftsbehörde regelmäßig über alle die Sonderabfallentsorgung betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten, ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu befolgen.

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