(1) 1Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind selbsttätige Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn

 

1.

die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,

 

2.

die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt sind,

 

3.

der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird; die Behinderung des Brandüberschlags kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird, zum Beispiel mit ingenieurtechnischen Verfahren[1] [Bis 14.11.2019: Methoden] des Brandschutzingenieurwesens,

 

4.

die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt[2] [Bis 14.11.2019: sicher gestellt] ist und

 

5.

[3]die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt, dies gilt nicht für Wohnungen; in Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 107 Absatz 1 Satz 2.

Bis 14.11.2019:

5.

die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt.

2Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder anderen gleichwertigen Nutzungen, die nicht mehr als 400 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben, oder für solche Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m² Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 400 m² Grundfläche unterteilt werden.

 

(2) 1Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind Brandmeldeanlagen nicht erforderlich, wenn

 

1.

sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben,

 

2.

über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen sind,

 

3.

die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,

 

4.

die Nutzungseinheiten nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche haben oder bei mehr als 1.600 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche unterteilt sind und

 

5.

die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist.

2Innerhalb derselben Nutzungseinheit sind Öffnungen ohne Verschlüsse in Geschossdecken zur Verbindung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig. 3Für Hochhäuser nach Satz 1 mit nicht mehr als 30 m Höhe sind Feuerwehraufzüge nicht erforderlich.

 

(3)[4] 1In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum). 2Diese gemeinsamen Vorräume dürfen nicht gleichzeitig gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 sein. 3Gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 dürfen Öffnungen zu gemeinsamen Vorräumen nach Satz 1 haben. 4Die Abschlüsse dieser Öffnungen müssen rauchdicht und selbstschließend sein.

Bis 14.11.2019:

(3) 1In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum). 2Gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 dürfen Öffnungen zu Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume haben. 3Die Abschlüsse dieser Öffnungen müssen rauchdicht und selbstschließend sein.

 

(4) 1In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. 2Die Abschlüsse der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen beziehungsweise Türen zu Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen. 3In den Wänden von notwendigen Fluren innerhalb einer Nutzungseinheit genügen dichtschließende Abschlüsse.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Nr. 5 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[4] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge